Verkehr auf dem Bodensee. 229
im April von 7 Uhr vorm. bis!7 Uhrnachm.
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8 2. Das Fahren mit Motorbooten mit Aus-
nahme der Lastmotorschiffe ist auf allen Teilen des
Sees verboten.
8 3. Die Distriktsverwaltungsbehördestellt fürjedes
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus.
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen.
8§ 4. Die 88 1 mit 3 finden keine Anwendung:
1. auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei,
2. auf die Benützung von Kähnen, soweit sie zu
dienstlichen Zwecken von Behörden angeordnet wird.
§ 5. Die Berufsfischer bedürfen eines Ausweises,
den sie bei Ausübung des Gewerbes stets bei sich
führen müssen. Der Ausweis wird auf Antrag
von der Distriktspolizeibehörde im Einverständnis
mit dem zuständigen Grenzschutzoffizier ausgestellt und
muß mit eigenhändiger Unterschrift und dem amtlich
abgestempelten Lichtbild des Inhabers versehen sein.
Über Form und Inhalt des Ausweises für die
Führer von Kähnen, die nach behördlicher Anord-
nung im Dienst stehen, treffen die zuständigen Be-
hörden im Einverständnis mit dem Grenzschutzoffizier
allgemein oder für den Einzelfall Bestimmung.
8 6. Die Boodte der Berufsfischer dürfen die
mittlere Wasserlinie zwischen dem deutschen und
dem schweizerischen Ufer nicht überschreiten. Sie