Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr auf dem Bodensee. 229 
im April von 7 Uhr vorm. bis!7 Uhrnachm. 
77 Mai 77 6 77 77 77 9 i7 5% 
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* Oktbr. 77 7 #½§ ( 77 * 5 * 7# 
7 Novbr 77 8 77 77 5'" 4 *#' 77 
b„ Dezbr. 19 4 
8 2. Das Fahren mit Motorbooten mit Aus- 
nahme der Lastmotorschiffe ist auf allen Teilen des 
Sees verboten. 
8 3. Die Distriktsverwaltungsbehördestellt fürjedes 
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus. 
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen. 
8§ 4. Die 88 1 mit 3 finden keine Anwendung: 
1. auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei, 
2. auf die Benützung von Kähnen, soweit sie zu 
dienstlichen Zwecken von Behörden angeordnet wird. 
§ 5. Die Berufsfischer bedürfen eines Ausweises, 
den sie bei Ausübung des Gewerbes stets bei sich 
führen müssen. Der Ausweis wird auf Antrag 
von der Distriktspolizeibehörde im Einverständnis 
mit dem zuständigen Grenzschutzoffizier ausgestellt und 
muß mit eigenhändiger Unterschrift und dem amtlich 
abgestempelten Lichtbild des Inhabers versehen sein. 
Über Form und Inhalt des Ausweises für die 
Führer von Kähnen, die nach behördlicher Anord- 
nung im Dienst stehen, treffen die zuständigen Be- 
hörden im Einverständnis mit dem Grenzschutzoffizier 
allgemein oder für den Einzelfall Bestimmung. 
8 6. Die Boodte der Berufsfischer dürfen die 
mittlere Wasserlinie zwischen dem deutschen und 
dem schweizerischen Ufer nicht überschreiten. Sie
	        
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