Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Abhaltung von Treibjagden an Sonn- und Feiertagen. 23 
8§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 ¼ bestraft. 
§8 3. Vorstehende Anordnung tritt mit der Ver- 
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Nürnberg, den 24. März 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Könitz. 
(Nr. 125 469 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ab- 
halkung von Treibjagden an Sonn= und Feier- 
tagen. (St. Anz. Nr. 239 vom 14. Oktober 1917.)y 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes im Interesse der Volksernährung 
und damit der öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
Für die Zeit bis zum 15. Januar 1918 wird § 3 der 
K. Allerh. Verordnung vom 21. Mai 1897, die Feier der 
Sonn= und Festtage betreffend, soweit er sich auf Treib- 
jagden bezieht, ersetzt durch folgende Bestimmung: 
I. Die Abhaltung von Treibjagden an Sonn= und 
Festtagen ist vor Beendigung des vormittägigen Pfarr- 
gottes dienstes verboten. 
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Oktober 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
	        
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