230 Verkehr auf dem Bodensee.
haben auf dem See stets die Flagge ihres Heimat-
staates zu führen.
§ 7. An den Liegeplätzen sind die Boote stets
so anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch
Dritte ausgeschlossen ist. Die Ruder und alle Gegen-
stände, die zur Fortbewegung von Booten geeignet
sind, z. B. Stangen, Schaufeln, Segel und dergl.,
müssen während der Ruhezeit (S 1b) aus den
Booten entfernt und gesondert unter Verschluß
aufbewahrt werden.
8 8. Das Anlegen von Booten ist nur im
„Kleinen See“ an den von den Distriktspolizei-
behörden im Einverständnis mit dem Grenzschutz-
offizier festgesetzten Stellen und Plätzen gestattet.
Berufsfischern kann das Anlegen und Hinter-
stellen von Booten auch an anderen Uferstrecken
durch besondere Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde
im Einverständnis mit dem zuständigen Grenzschutz-
offizier gestattet werden.
Anordnung über das Anlegen und Hinterstellen
der im Dienst von Behörden stehenden Boote (8 4
Ziff. 2) trifft die zuständige Behörde im Einver-
ständnis mit der Distriktspolizeibehörde und dem
Grenzschutzoffizier.
§ 9. Alle Schiffe haben auf Anruf der Wach-
boote (= vier kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne
mit der Huppe oder Pfeife) sofort zu halten und
sich der Kontrolle zu unterziehen.
8 10. Im Falle des Abhandenkommens von
Booten oder Bootsteilen, z. B. Rudern, Segeln
und dergl., hat der Verfügungsberechtigte unver-
züglich Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde und
beim Grenzschutz zu erstatten.
8§ 11. Befreiung von den Bestimmungen in
88 1 und 8 Abs. 1 kann Privatpersonen nur in