Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

230 Verkehr auf dem Bodensee. 
haben auf dem See stets die Flagge ihres Heimat- 
staates zu führen. 
§ 7. An den Liegeplätzen sind die Boote stets 
so anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch 
Dritte ausgeschlossen ist. Die Ruder und alle Gegen- 
stände, die zur Fortbewegung von Booten geeignet 
sind, z. B. Stangen, Schaufeln, Segel und dergl., 
müssen während der Ruhezeit (S 1b) aus den 
Booten entfernt und gesondert unter Verschluß 
aufbewahrt werden. 
8 8. Das Anlegen von Booten ist nur im 
„Kleinen See“ an den von den Distriktspolizei- 
behörden im Einverständnis mit dem Grenzschutz- 
offizier festgesetzten Stellen und Plätzen gestattet. 
Berufsfischern kann das Anlegen und Hinter- 
stellen von Booten auch an anderen Uferstrecken 
durch besondere Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde 
im Einverständnis mit dem zuständigen Grenzschutz- 
offizier gestattet werden. 
Anordnung über das Anlegen und Hinterstellen 
der im Dienst von Behörden stehenden Boote (8 4 
Ziff. 2) trifft die zuständige Behörde im Einver- 
ständnis mit der Distriktspolizeibehörde und dem 
Grenzschutzoffizier. 
§ 9. Alle Schiffe haben auf Anruf der Wach- 
boote (= vier kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne 
mit der Huppe oder Pfeife) sofort zu halten und 
sich der Kontrolle zu unterziehen. 
8 10. Im Falle des Abhandenkommens von 
Booten oder Bootsteilen, z. B. Rudern, Segeln 
und dergl., hat der Verfügungsberechtigte unver- 
züglich Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde und 
beim Grenzschutz zu erstatten. 
8§ 11. Befreiung von den Bestimmungen in 
88 1 und 8 Abs. 1 kann Privatpersonen nur in 
 
	        
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