Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr auf dem Bodensee. 231 
dringenden Fällen durch besondere Erlaubnis der 
Distriktspolizeibehörde mit Zustimmung des Grenz- 
schutzoffiziers erteilt werden. 
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anord- 
nung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
8§ 13. Diese Anordnung tritt mit ihrer Ver- 
kündung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 20. Juli 1917 
Nr. 76066 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 168) außer 
Wirksamkeit. 
München, den 10. November 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
Ausweis 
für das Boot Vr. 
Kennzeichen: Name, Anstricic 
Besitzzen: 
Heimathafffiininn 
Lindau, den 191. 
Bezirksamt — Stadtmagistrat. 
Siegel. 
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten auf dem 
See mitzuführen. 
  
—– — — 
(Nr. 81792.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps für den Bezirk der Stadt Lindau 
und der Gemeinden Aschach, Bodolz, Hoyren, 
Mitten, Nonnenhorn und Reutin, K. Bezirks- 
amts Lindau folgende
	        
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