Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Anfenthalt in Lindau und Umgebung. 233 
85. Alle nach 88 1 und 4 zur Anmeldung 
kommenden Personen haben der Ortspolizeibehörde 
und ihren Organen, sowie allen sonstigen staatlichen 
Überwachungsorganen jeden weiteren, in den bei- 
liegenden Mustern nicht geforderten Aufschluß über 
ihre Persönlichkeit wahrheitsgemäß zu geben und sich 
jederzeit während ihres Aufenthaltes im Gemeinde- 
bezirke diesen Organen gegenüber auf Verlangen 
durch Vorlage der Ausweispapiere auszuweisen. 
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Gelostrafe bis zu 1500 1¾ wird bestraft 
.l wer der in 8§ 1, 2 und 4 festgesetzten Meldepflicht 
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 
2. wer bei der Meldung oder zu ihrem Zwecke die 
nach Muster I, II und III notwendigen Angaben 
nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, 
3.z wer es unterläßt, bei der Meldung oder auf Ver- 
langen der Ortspolizeibehörde die in seinem Besitze 
befindlichen Ausweispapiere vorzulegen (8 3, S§ 4), 
4. wer der Verpflichtung nach 8§ 5 nicht nachkommt. 
§ 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig wird die für den Bezirk von Stadt 
und Bezirksamt Lindau erlassene Anordnung vom 
7. Februar 1915 Nr. 10303 außer Wirksamkei gesetzt. 
Die bestehenden gesetzlichen, ober= und ortspolizei- 
lichen Vorschriften über das Meldewesen sowie die 
Vorschriften des K. Kriegsministeriums über die Melde- 
pflicht der Ausländer und die Vorschriften des stellv. 
Generalkommandos über die periodische Meldepflicht 
der feindlichen Ausländer usw., bleiben unberührt. 
München, den 12. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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