Anfenthalt in Lindau und Umgebung. 233
85. Alle nach 88 1 und 4 zur Anmeldung
kommenden Personen haben der Ortspolizeibehörde
und ihren Organen, sowie allen sonstigen staatlichen
Überwachungsorganen jeden weiteren, in den bei-
liegenden Mustern nicht geforderten Aufschluß über
ihre Persönlichkeit wahrheitsgemäß zu geben und sich
jederzeit während ihres Aufenthaltes im Gemeinde-
bezirke diesen Organen gegenüber auf Verlangen
durch Vorlage der Ausweispapiere auszuweisen.
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Gelostrafe bis zu 1500 1¾ wird bestraft
.l wer der in 8§ 1, 2 und 4 festgesetzten Meldepflicht
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. wer bei der Meldung oder zu ihrem Zwecke die
nach Muster I, II und III notwendigen Angaben
nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,
3.z wer es unterläßt, bei der Meldung oder auf Ver-
langen der Ortspolizeibehörde die in seinem Besitze
befindlichen Ausweispapiere vorzulegen (8 3, S§ 4),
4. wer der Verpflichtung nach 8§ 5 nicht nachkommt.
§ 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Gleichzeitig wird die für den Bezirk von Stadt
und Bezirksamt Lindau erlassene Anordnung vom
7. Februar 1915 Nr. 10303 außer Wirksamkei gesetzt.
Die bestehenden gesetzlichen, ober= und ortspolizei-
lichen Vorschriften über das Meldewesen sowie die
Vorschriften des K. Kriegsministeriums über die Melde-
pflicht der Ausländer und die Vorschriften des stellv.
Generalkommandos über die periodische Meldepflicht
der feindlichen Ausländer usw., bleiben unberührt.
München, den 12. Juli 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.