24 Viehschmuggel.
(Nr. 150577.) Bekanntmachung betreffend Be-
kämpfung des Viehschmuggelsy.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des bayer. Ge-
setzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912,6. August 1914, 4. Dezember 1915 und
88 der gemeinsamen Ministerialbekanntmachung vom
13 März 1913, die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz
über den Kriegszustand betreffend, werden für den
Zollgrenzbezirk innerhalb der Bezirksamts-Bezirke
Wegscheid und Wolfstein und für den Bezirk der
Gemeinde Beiderwies, K. Bezirksamts Passau, fol-
gende Anordnungen erlassen:
J.
1. Wer Rindvieh in seinem Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, sofort ein Verzeichnis seines Rindvieh-
bestandes nach folgendem Muster in zweifacher Fer-
tigung aufzustellen, von denen eine Ausfertigung in
seinem Gewahrsam bleibt und eine Ausfertigung
binnen längstens einer Woche nach öffentlicher Be-
kanntgabe gegenwärtiger Anordnung in den Bezirks-
amtsblättern an die dem Unterstandsorte des Viehes
nächste Zollstelle — Nebenzollamt oder Zollgrenz-
wachstation — oder an die nächste Steuerstelle ab-
zuliefern ist. ,
2. Jeder Zu- und Abgang muß nach Muster
unter genauer Angabe des Veränderungsgrundes —
Kauf, Tausch usw. — und des Namens und Wohn-
ortes des Vor= oder Nachbesitzers — Käufer, Ver-
käufer, Tauschhändler usw. — binnen 12 Stunden
nach Eintritt der Veränderung bei Einstellvieh sofort
nach Einbringung in das Anwesen oder unmittelbar
vor Wegführung aus diesem in dem Viehbestands-
1) Vgl. Bekanntmachung des K. Staat mintsteriums der Justiz vom
13. März 1917 Nr. 11064 (Beibl. J.-M.-Bl. 1917, S. 62).