Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bekämpfung der Animierkneipen. 249 
sein, als nach der Größe und Art des Betriebes 
für eine einwandfreie Wirtschaftsführung erforderlich 
ist. Die K. Polizeidirektion kann die zulässige Höchst- 
zahl bestimmen. 
2. Die Wirtin und die weiblichen Hilfskräfte 
haben unauffällige Kleidung zu tragen. Sie haben 
jedes Anlocken von Gästen zum Wirtschaftsbesuche 
— z. B. durch Aufstellen unter der Türe, durch 
Stehen oder Sitzen am offenen Fenster, durch Zu- 
winken oder Anrufen — zu unterlassen. Sie dürfen 
nicht an Gästetischen oder in der nächsten Nähe 
von solchen Platz nehmen. Sie dürfen nicht mit 
den Gästen trinken oder sich von ihnen Getränke 
geben oder bezahlen lassen. Sie dürfen während 
der Anwesenheit von Gästen in der Wirtschaft nicht 
rauchen. 
3. Die weiblichen Hilfskräfte müssen eine ange- 
messene Entlohnung in Geld erhalten. Eine Be- 
teiligung am Umsatze der Wirtschaft ist unzulässig. 
4. Es ist unzulässig, durch den Hinweis auf die 
Art oder die Persönlichkeit der Bedienung oder durch 
auffällige Beleuchtung für den Besuch der Wirtschaft 
zu werben. 
5. Schließlich wird noch besonders vor üÜber- 
tretung der Polizeistunde oder der Duldung des 
Nachzechens in Nebenräumen der Wirtschaft oder 
in der Wohnung des Inhabers oder Angestellten 
gewarnt. 
6. Den zum Vollzug dieser Bestimmungen von 
der K. Polizeidirektion getroffenen Anordnungen ist 
unbedingt Folge zu leisten."“ 
Die K. Polizeidirektion wird ersucht, die als 
nicht einwandfrei bekannten Betriebe nach Maßgabe 
dieser Leitsätze zu überwachen, bei Verfehlungen den 
 
	        
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