Bekämpfung der Animierkneipen. 249
sein, als nach der Größe und Art des Betriebes
für eine einwandfreie Wirtschaftsführung erforderlich
ist. Die K. Polizeidirektion kann die zulässige Höchst-
zahl bestimmen.
2. Die Wirtin und die weiblichen Hilfskräfte
haben unauffällige Kleidung zu tragen. Sie haben
jedes Anlocken von Gästen zum Wirtschaftsbesuche
— z. B. durch Aufstellen unter der Türe, durch
Stehen oder Sitzen am offenen Fenster, durch Zu-
winken oder Anrufen — zu unterlassen. Sie dürfen
nicht an Gästetischen oder in der nächsten Nähe
von solchen Platz nehmen. Sie dürfen nicht mit
den Gästen trinken oder sich von ihnen Getränke
geben oder bezahlen lassen. Sie dürfen während
der Anwesenheit von Gästen in der Wirtschaft nicht
rauchen.
3. Die weiblichen Hilfskräfte müssen eine ange-
messene Entlohnung in Geld erhalten. Eine Be-
teiligung am Umsatze der Wirtschaft ist unzulässig.
4. Es ist unzulässig, durch den Hinweis auf die
Art oder die Persönlichkeit der Bedienung oder durch
auffällige Beleuchtung für den Besuch der Wirtschaft
zu werben.
5. Schließlich wird noch besonders vor üÜber-
tretung der Polizeistunde oder der Duldung des
Nachzechens in Nebenräumen der Wirtschaft oder
in der Wohnung des Inhabers oder Angestellten
gewarnt.
6. Den zum Vollzug dieser Bestimmungen von
der K. Polizeidirektion getroffenen Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten."“
Die K. Polizeidirektion wird ersucht, die als
nicht einwandfrei bekannten Betriebe nach Maßgabe
dieser Leitsätze zu überwachen, bei Verfehlungen den