Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

250 Ausfuhr von Zeichnungen. 
Sachverhalt genau festzustellen und gegebenenfalls 
Antrag auf Geschäftsschließung zu stellen. 
München, den 18. Februar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
Nr. 26740 P 6.) Bekanntmachung betreffend Ausfuhr 
von Zeichnungen. (St. Anz. Nr. 51 vom 1. März 1918.) 
Die stellv. Generalkommandos I. und II. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No- 
vember 1912 zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit 
folgende 
Anordnung: 
1. Technische Zeichnungen (Konstruktionszeich- 
nungen, Entwurfszeichnungen, Schaltungsschemata, 
Rohrpläne, Werkstattzeichnungen, Blaupausen usw), 
dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des für 
den Versandort zuständigen Generalkommandos ins 
Ausland ausgeführt werden. 
2. Für die Ausfuhr durch Druck verviel- 
fältigter technischer Zeichnungen in 
Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Geschäftskatalogen, 
Prospekten, gelten die bisherigen allgemeinen Vor- 
schriften über Ausfuhr von Druckschriften Ebenso 
bleiben die Bestimmungen über die Ausfuhr der zu 
Patentbeschreibungen gehörenden gedruckten oder 
ungedruckten Zeichnungen unberührt. « 
3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift der 
Ziff. 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.
	        
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