Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen. 251 
4. Diese Anordnung tritt am 1. März 1918 
in Kraft. 
München, Würzburg, den 21. Februar 1918. 
Die Kommandierenden Generale: 
von der Tann. Gebsattel. 
Nr. 27 275 P 1. Bekanntmachung betressend die 
Geschäftszeit in den offenen Verhkaufsstellen. 
(St. Anz. Nr. 50 vom 28. Februar 1918.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit für den Bezirk der K. Haupt= und Residenz- 
stadt München folgende 
Anordnung: 
I. Die in 8 1 der Bekanntmachung vom 
28. Oktober 1917 Nr. 135211 P 1 betreffend Maß- 
nahmen zur Ersparnis von Brennstoffen und Be- 
leuchtungsmitteln in München („K. B. Staatsanz.“ 
Nr. 252 vom 30. Oktober 1917) enthaltene Bestim- 
mung, daß offene Verkaufsstellen und die dazu 
gehörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräume 
nicht vor 9 Uhr vormittags geöffnet werden dürfen, 
wird aufgehoben. 
II. Diese Anordnung tritt am 1. März 1918 
in Kraft. 
München, den 26. Februar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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