252 Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen. Wohnungsnot.
(Nr. 27275 a P 1.) Bekanntmachung betreffend
die Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen.
(St. Anz. Nr. 50 vom 28. Febr. 1918.)
Das stellv. Generalkommando l. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit für den Korpsbezirk mit Ausnahme des
Bezirks der K. Haupt= und Residenzstadt München
folgende Anordnung:
Die in 8 1 der Bekanntmachung vom 11. Nov.
1917 Nr. 136 516 P 1 betreffend Maßnahmen zur
Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln
(„K B Staatsanzeiger“ Nr. 262a vom 12. Nov. 1917)
getroffene Bestimmung, daß offene Verkaufsstellen
und die dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore)
und Lagerräume nicht vor 8 Uhr vormittags geöffnet
werden dürfen, wird aufgehoben.
II. Diese Anordnung tritt am 1. März 1918
in Kraft.
München, den 26. Februar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 29575 Pi1.) Anordnung betreffend Wohnungs-
not. (St. Anz. Nr. 55 vom 6. März 1918.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes für den Bezirk der K. Haupt- und
Residenzstadt München zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit nachstehende
Anordnung:
§ 1. Räume, die bis zum 31. Januar 1918
Wohnzwecken gedient haben oder für solche bestimmt