Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

252 Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen. Wohnungsnot. 
(Nr. 27275 a P 1.) Bekanntmachung betreffend 
die Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen. 
(St. Anz. Nr. 50 vom 28. Febr. 1918.) 
Das stellv. Generalkommando l. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit für den Korpsbezirk mit Ausnahme des 
Bezirks der K. Haupt= und Residenzstadt München 
folgende Anordnung: 
Die in 8 1 der Bekanntmachung vom 11. Nov. 
1917 Nr. 136 516 P 1 betreffend Maßnahmen zur 
Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln 
(„K B Staatsanzeiger“ Nr. 262a vom 12. Nov. 1917) 
getroffene Bestimmung, daß offene Verkaufsstellen 
und die dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore) 
und Lagerräume nicht vor 8 Uhr vormittags geöffnet 
werden dürfen, wird aufgehoben. 
II. Diese Anordnung tritt am 1. März 1918 
in Kraft. 
München, den 26. Februar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 29575 Pi1.) Anordnung betreffend Wohnungs- 
not. (St. Anz. Nr. 55 vom 6. März 1918.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes für den Bezirk der K. Haupt- und 
Residenzstadt München zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit nachstehende 
Anordnung: 
§ 1. Räume, die bis zum 31. Januar 1918 
Wohnzwecken gedient haben oder für solche bestimmt
	        
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