Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 255 
8 5a. Brauereien mit einem Jahresmalz- 
kontingent von nicht mehr als 10 Doppelzentnern 
dürfen dieses Kontingent schon in der Zeit bis 
zum 1. Mai 1918 verwenden. Brauereien mit 
einem Jahresmalzkontingent von 10 bis 20 Doppel- 
zentnern kann die gleiche Befugnis auf Antrag 
durch die Bayerische Bierverteilungsstelle einge- 
räumt werden. Die Anträge sind an die örtlich 
zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu richten 
und von dieser mit gutachtlicher Außerung der 
Bierverteilungsstelle vorzulegen. 
II. 8 7 erhält folgenden Absatz 2: 
Die Abgabe des nach Maßgabe des § 5 a# her- 
gestellten Bieres ist so einzuteilen, daß das Bier 
wenigstens vier Wochen über das dritte Kalender- 
vierteljahr hinausreicht. . 
III. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 7. März 1918. 
Die Kommandierenden Generale: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 34488 P 1.) Bekanntmachung betreffend Maß- 
nahmen zur Ersparung von Brennstoffen und 
Beleuchkungsmilteln. 
(St. Anz. Nr. 60. vom 12. März 1918.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit für den Bezirk der K. Haupt= und 
Residenzstadt München folgende 
Anordnung: 
Die 88 1 und 2 der Bekanntmachung vom 
28. Oktober 1917 Nr. 135 211 P 1, betreffend
	        
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