Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 255
8 5a. Brauereien mit einem Jahresmalz-
kontingent von nicht mehr als 10 Doppelzentnern
dürfen dieses Kontingent schon in der Zeit bis
zum 1. Mai 1918 verwenden. Brauereien mit
einem Jahresmalzkontingent von 10 bis 20 Doppel-
zentnern kann die gleiche Befugnis auf Antrag
durch die Bayerische Bierverteilungsstelle einge-
räumt werden. Die Anträge sind an die örtlich
zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu richten
und von dieser mit gutachtlicher Außerung der
Bierverteilungsstelle vorzulegen.
II. 8 7 erhält folgenden Absatz 2:
Die Abgabe des nach Maßgabe des § 5 a# her-
gestellten Bieres ist so einzuteilen, daß das Bier
wenigstens vier Wochen über das dritte Kalender-
vierteljahr hinausreicht. .
III. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 7. März 1918.
Die Kommandierenden Generale:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 34488 P 1.) Bekanntmachung betreffend Maß-
nahmen zur Ersparung von Brennstoffen und
Beleuchkungsmilteln.
(St. Anz. Nr. 60. vom 12. März 1918.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit für den Bezirk der K. Haupt= und
Residenzstadt München folgende
Anordnung:
Die 88 1 und 2 der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1917 Nr. 135 211 P 1, betreffend