Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

26 Viehhandel. 
Ausnahmen können für besondere Fälle von den 
Bezirksämtern oder den dem Unterstandsorte des 
Viehes nächstgelegenen Zoll= oder Steuerstellen be- 
willigt werden. In diesen Fällen ist der Erlaubnis- 
schein beim Viehtriebe zur Nachtzeit mitzuführen. 
IV. 
Zuwiderhandlungengegen vorstehende Vorschriften 
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be- 
straft; liegen mildernde Umstände vor, so kann auf 
Laft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 .X erkannt 
werden. 
München, den 23. Dezember 1915. 
Der Kommandierende General#: 
von der Tann. 
(Nr. 74419.) Bekanntmachung betreffend Hintan- 
haltung von Mißständen im Viehhandel. (St.Anz. 
Nr. 158 vom 10. Juli 1915.) 
Zur Hintanhaltung der schweren Mißstände, die 
sich im Viehhandel ergeben haben, ordne ich auf 
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes an: 
I. Verboten ist: 
1. in der Umgebung aller Orte mit Viehmärkten 
viehmarktähnliche Veranstaltungen zu treffen; 
2. an dem den Markttagen vorausgehenden oder 
nachfolgenden Tage sowie am Markttage selbst 
außerhalb des Marktplatzes (Schlachtviehhofes) 
mit Vieh zu handeln . 
1) Vgl. Bekanntmachung vom 29. Juli 1915 Nr. 78809.
	        
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