Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu und Stroh. 29 
Heu- und Strohbezugsstelle“ errichtet, die der Heu— 
und Strohverteilungsstelle unterstellt ist. Die Heu— 
und Strohbezugsstelle ist eine Abteilung der Bayer. 
Zentraldarlehenskasse, e. G. m. b. H., in München. 
Die Geschäftsordnungen werden vom stellv. 
Generalkommando I. Bayer. Armeekorps erlassen. 
Auskunftspflicht. . 
§ 3. Wer Heu oder Stroh in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, der Heu= und Strohverteilungsstelle 
oder deren Beauftragten auf Verlangen jede Aus- 
kunft zu geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser 
Vorschriften zu sichern, also insbesondere den je- 
weiligen Bestand anzuzeigen, die Besichtigung der 
Vorräte und Geschäftsräume zu gestatten, Einsicht 
in die Aufzeichnungen und Belege zu gewähren. 
Sicherstellung des Bedarfs. 
§ 4. Zur Sicherstellung des ungedeckten Heu- 
und Strohbedarfs ist alles zur Erhaltung und Ver- 
sorgung des eigenen Viehbestandes nicht unbedingt 
erforderliche Heu und Stroh zur Verfügung der 
Heu= und Strohverteilungsstelle zu halten. 
Der Umfang dieser Verpflichtung wird im Zweifel 
durch Sachverständige der Landwirtschaft im Be- 
nehmen mit dem zuständigen landwirtschaftlichen 
Bezirksausschuß festgesetzt. Die Sachverständigen 
werden vom stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps ernannt. 
Bedarfsanmeldung. 
§ 5. Wer Heu und Stroh erwerben will, hat 
sich der Vermittlung der Heu= und Strohverteilungs- 
stelle zu bedienen. 
Auch der Bedarf der Heeresverwaltungen und 
der Marineverwaltung darf nur durch Vermittlung
	        
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