30 Verkehr mit Heu und Stroh.
der Heu- und Strohverteilungsstelle gedeckt werden.
Der Vermittlung der Heu= oder Strohverteilungs-
stelle bedarf es nicht, soweit das Heu oder Stroh
vom Erzeuger mit Fuhrwerk unmittelbar bei mili-
tärischen Beschaffungsstellen angefahren wird.
Verkauf. Bahnversand.
8 6. Wer, abgesehen von der Bestimmung in
8 5 Abs. 2 Satz 2, Heu oder Stroh verkaufen oder
liefern will, hat es der Heu= und Strohbezugsstelle
unter Angabe von Art, Menge, Güte, Abnahmeort
und Lieferzeit anzubieten. Diese wird ihrer'eits das
Stroh der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte m. b. H.
in Berlin nach Maßgabe und im Umfange des § 2 der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 8. November 1915 anbieten?.
Die nach Abs. 1 Satz 1 angebotene Menge ist
der Heu= und Strohbezugsstelle käuflich zu überlassen
und nach ihrer Anweisung zur angegebenen Liefer-
zeit zu liefern.
Die Versendung von Heu und Stroh mit der
Bahn ist nur auf Grund der von der Heu- und
Strohverteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe ge-
stattet.
übernahmepreis.
§ 7. Die Heu= und Strohbezugsstelle zahlt für
das Heu und Stroh einen angemessenen Übernahme-
preis. Die Zahlung erfolgt sofort nach Eingang
der Rechnung, wenn der Nachweis der ordnungs-
mäßigen Lieferung erbracht ist.
Soweit vom Bundesrat Grenz= und Hoöchstpreise fest-
gesetz sind sind, gelten diese als übernahmepreis.
Abrechnung erfolgt zu den am Tage der Abliefe-
rung jeweils geltenden Grenz= und Höchstpreisen?.
1) Val. Bek. vom 18. Oktober 1917.