Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu und Stroh. 31 
Der Übernahmepreis schließt die Kosten der Be- 
förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem 
das Heu und Stroh mit der Bahn oder zu Wasser 
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens da- 
selbst ein. Soweit die Zufuhr mit Achse auf eine 
größere Entfernung als zur nächsten Bahnstation 
beansprucht wird, wird dem Erzeuger für Rechnung 
des Empfängers für die Mehrentfernung eine be- 
sondere Zufuhrgebühr von 3 Pfg. für Zentner und 
Kilometer zugebilligt. 
Das Heu oder Stroh ist an der Verladestation 
abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die 
Heu= und Strohpverteilungsstelle fest. · 
Abschläge. 
8 8. Ist das Heu oder Stroh nicht von min- 
destens mittlerer Art und Güte, so wird der Über- 
nahmepreis entsprechend herabgesetzt. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem 
von der Heu= und Strohbezugsstelle gebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt das stellv. General- 
kommando I. Bayer. Armeekorps den Preis fest. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Festsetzung 
des Übernahmepreises zu liefern, die Heu= und Stroh- 
bezugsstelle vorläufig den von ihr für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. 
Freier Ankauf. 
§ 9 Sovweit nicht Angebote nach § 6 vorliegen, 
wird der bei der Heu= und Strohpverteilungsstelle 
angemeldete Bedarf an Heu und Stroh zunächst 
durch freien Ankauf seitens der Heu= und Stroh- 
bezugsstelle gedeckt?). 
1) Auf 5 Peég. erhöht durch Bek. vom 14. Dezember 1917. 
2) Abs. 2 eingefügt durch Bek vom 18. Oktober 1917.
	        
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