Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

32 Verkehr mit Heu und Stroh. 
Zwangsübereignung. 
8 10. Soweit der bei der Heu= und Strohver- 
teilungsstelle angemeldete Bedarf an Heu und Stroh 
nicht durch freien Ankauf gedeckt werden kann, weist 
die Heu= und Strohverteilungsstelle der Heu= und 
Strohbezugsstelle Vorräte nach, die ihr nach § 4 zur 
Verfügung stehen. Hierbei werden in erster Linie 
der Heu= und Strohhandel, sowie diejenigen Er- 
zeuger, die schon vor dem 1. August 1914 regel- 
mäßig Heu oder Stroh abgesetzt haben, sodann bei 
Heu die Gebiete mit ausgesprochener Wiesenwirt- 
schaft, bei Stroh die Gebiete mit ausgesprochener 
Getreidewirtschaft unter Berücksichtigung der Er- 
haltung und Versorgung des gegenwärtigen Vieh= 
standes herangezogen. · 
KommteineEinigungzwifchendemnach§4 
Verpflichteten und der Heu= und Strohbezugsstelle 
nicht zustande, so hat der Verpflichtete das Heu oder 
Stroh nach näherer Feststellung und Weisung des 
stellv. Generalkommandos I. Bayer. Armeekorps an 
die von diesem bezeichnete Person oder Stelle zu 
liefern. Kommt hierbei eine gütliche Einigung über 
den Preis nicht zustande, so wird er vom stellv. 
Generalkommando l. Bayer. Armeekorps unter Be- 
rücksichtigung des Übernahmepreises sowie der Güte 
und Verwendbarkeit der Ware festgesetzt. 
Zuschläge. 
§ 11.0 Bei der Abgabe des Heues durch die Heu- 
und Strohbezugsstelle wird für die Tonne Heu ein Zu- 
schlag von 6 & erhoben. Bei der Abgabe des Strohes 
durch die Heu= und Strohbezugsstelle werden dem Uber- 
nahmepreis 8 vom Hundert zugeschlagen. 
Diese Zuschläge umfassen insbesondere Kommissions-, 
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten 
1) Vgl. Bekanntmachung vom 18. Okt. 1917.
	        
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