Verkehr mit Hen und Stroh. 33
von Aufwendungen, nicht aber die Gebühr für die Achsen—
zufuhr (§ 7 Abs. 4 Satz 2) und auch nicht Auslagen für
die Fracht von dem Abnahmeorte einschließlich der durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel-
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Staat-
liche Gebühren, wie Wagenstandsgebühren, Wiegegebühr,
Frachtstempel, ferner Auslagen für Deckenmiete und Zu-
behör, Stricke, Flicken usw. trägt der Empfänger.
Kleinverkauf.
§ 12.1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
für den Kleinverkauf von Heu und Stroh in Mengen von
täglich nicht mehr als insgesamt zehn Zentnern Heu oder
Stroh, sofern es unmittelbar an den Verbraucher abgesetzt
und zur Beförderung bis zum Verbrauchsorte weder Eisen-
bahn noch Wasserweg benützt wird. Soweit es sich hier-
bei um Mengen von täglich mehr als fünf Zentnern Hen
oder Stroh handelt, ist jedoch die Genehmigung der Ver-
teilungsstelle erforderlich.
Strafen.
§ 13..)) Wer den ihm nach §88§ 3 mit 6, 8§ 8 Abs. 2
Satz 2, erster Halbsatz, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 12 Satz 2,
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 =
bestraft.
§ 14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung im K. B. Staatsanzeiger in
Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen
über den Verkehr mit Heu vom 18. Februar 1916
und vom 18. August 1916 (K. B. Staatsanzeiger
Nr. 41 und 191) außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 7. Nov. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
1) VgI. Bekanntmachun vom 18. Okt. 1917.
2) Abgeändert durch Bekanntmachung vom 18. Nov. 1917.