Verkehr mit Heu und Stroh 35
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6. Die Versendung von Heu oder Stroh mit der Bahn
ist nur auf Grund der von der Heu= und Stroh-
verteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe gestattet.
7. Jeder Lieferer haftet für seine Angaben über
Art, Menge und Güte des Heues und Strohes
selbst und wird auch durch die bisher üblichen
Handelsgebräuche und verspätete Mängelrüge oder
bereits erfolgte Zahlung hiervon nicht befreit.
8. Die Zahlung an den Lieferer erfolgt sofort
nach Eingang der Rechnung, wenn der Nachweis
der ordnungsmäßigen Lieferung erbracht ist. Als
Abrechnungspreis gilt der dem Lieferer nach den
8§ 7, 8 und 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über
den Verkehr mit Heu und Stroh vom Heutigen zu-
stehende Preis.
Die erforderlichen Mittel stellt die Bayerische
Zentraldarlehenskasse, e. G. m. b. H., München, zur
Verfügung. x
9. Die Rechnungsstellung an den Abnehmer erfolgt
auf Grund des bahnamtlichen Gewichtes durch die
Heu- und Strohbezugsstelle. Die Bayerische Zentral-
darlehenskasse haftet für den Eingang der Beträge.
10. Die Bayerische Zentraldarlehenskasse trägt
sämtliche Unkosten der Heu= und Strohbezugs= und
Verteilungsstelle, sie erhälteine Vergütung in der Höhe
von 1 vom Hundert der jeweiligen Verkaufssummen.
11. Über einen etwa verbleibenden üÜberschuß
verfügt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps unter Beiziehung eines Ausschusses. Der Über-
schuß wird zu gemeinnützigen Zwecken auf landwirt-
schaftlichem Gebiete, insbesondere zur Milderung der
Kriegsschäden verwendet.
München, den 7. November 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
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