Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu und Stroh 35 
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6. Die Versendung von Heu oder Stroh mit der Bahn 
ist nur auf Grund der von der Heu= und Stroh- 
verteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe gestattet. 
7. Jeder Lieferer haftet für seine Angaben über 
Art, Menge und Güte des Heues und Strohes 
selbst und wird auch durch die bisher üblichen 
Handelsgebräuche und verspätete Mängelrüge oder 
bereits erfolgte Zahlung hiervon nicht befreit. 
8. Die Zahlung an den Lieferer erfolgt sofort 
nach Eingang der Rechnung, wenn der Nachweis 
der ordnungsmäßigen Lieferung erbracht ist. Als 
Abrechnungspreis gilt der dem Lieferer nach den 
8§ 7, 8 und 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über 
den Verkehr mit Heu und Stroh vom Heutigen zu- 
stehende Preis. 
Die erforderlichen Mittel stellt die Bayerische 
Zentraldarlehenskasse, e. G. m. b. H., München, zur 
Verfügung. x 
9. Die Rechnungsstellung an den Abnehmer erfolgt 
auf Grund des bahnamtlichen Gewichtes durch die 
Heu- und Strohbezugsstelle. Die Bayerische Zentral- 
darlehenskasse haftet für den Eingang der Beträge. 
10. Die Bayerische Zentraldarlehenskasse trägt 
sämtliche Unkosten der Heu= und Strohbezugs= und 
Verteilungsstelle, sie erhälteine Vergütung in der Höhe 
von 1 vom Hundert der jeweiligen Verkaufssummen. 
11. Über einen etwa verbleibenden üÜberschuß 
verfügt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps unter Beiziehung eines Ausschusses. Der Über- 
schuß wird zu gemeinnützigen Zwecken auf landwirt- 
schaftlichem Gebiete, insbesondere zur Milderung der 
Kriegsschäden verwendet. 
München, den 7. November 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
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