Verkehr mit Heu und Stroh. 39
die Auslagen für die Fracht einschließlich der durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel-
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten.
Die Wiegegebühr trägt der Verkäufer, die Auslagen
für Deckenmiete und Zubehör, Stricke und Flicken
der Empfänger.
7. 8 12 erhält folgende Fassung:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
den Kleinverkauf von Heu und Stroh.
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an
den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als
täglich insgesamt 5 Doppelzentner, wenn zur Be-
förderung bis zum Verwendungsort weder die
Eisenbahn noch der Wasserweg benützt wird. Erfolgt
der Absatz unmittelbar zwischen Landwirten, so darf
die täglich zulässige Höchstmenge 15 Doppelzentner
betragen.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Okt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 145075 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ver-
kehr mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 269.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr, 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
I. Der § 13 der Bekanntmachung der drei stellv.
Bayer. Generalkommandos über den Verkehr mit
Heu und Stroh vom 7. Nov. 1916 („K. B. Staats-
anzeiger" Nr. 259 vom 8. Nov. 1916) wird ab-
geändert wie folgt: