Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu und Stroh. 39 
die Auslagen für die Fracht einschließlich der durch 
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel- 
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. 
Die Wiegegebühr trägt der Verkäufer, die Auslagen 
für Deckenmiete und Zubehör, Stricke und Flicken 
der Empfänger. 
7. 8 12 erhält folgende Fassung: 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für 
den Kleinverkauf von Heu und Stroh. 
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an 
den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als 
täglich insgesamt 5 Doppelzentner, wenn zur Be- 
förderung bis zum Verwendungsort weder die 
Eisenbahn noch der Wasserweg benützt wird. Erfolgt 
der Absatz unmittelbar zwischen Landwirten, so darf 
die täglich zulässige Höchstmenge 15 Doppelzentner 
betragen. 
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Okt. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 145075 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
kehr mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 269.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr, 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
I. Der § 13 der Bekanntmachung der drei stellv. 
Bayer. Generalkommandos über den Verkehr mit 
Heu und Stroh vom 7. Nov. 1916 („K. B. Staats- 
anzeiger" Nr. 259 vom 8. Nov. 1916) wird ab- 
geändert wie folgt:
	        
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