42 Verkehr mit Maljzkontingenten.
3. Bier.
(Nr. 226442). Bekanntmachung über den Verkehr mit
Malzkontingenten. (St. Anz. Nr. 283.)1)2)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen im Hinblick auf die
Bundesratsverordnung über die Malz= und Gersten-
kontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel
vom 7. Oktober 1916 (RGl. S. 1137) auf Grund
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnungen:
Malzarten.
5 1. Als Malz im Sinne dieser Vorschriften ist
sowohl Gersten= als Weizenmalz anzusehen.
Verteilungsstelle.
8§ 2. Zur Regelung des Verkehrs mit Malzkon-
tingenten ist beim stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps eine Verteilungsstelle errichtet, die die
Bezeichnung „Bayerische Verteilungsstelle für Malz-
kontingente in München“ führt.
Zur Besorgung der geschäftlichen Aufgaben der Ver-
teilungsstelle ist eine Geschäftsabteilung eingerichtet. Ge-
schäftsabteilung ist die Reichs-Gersten-Gesellschaft m. b. H.,
Abteilung Bayern, in München; sie ist als solche der Ver-
teilungsstelle für Malzkontingente unterstellt?).
Die Geschäftsordnung wird vom stellv. General=
kommando I. Bayer. Armeekorps erlassen.
1) Abgeändert durch Bek. vom 18. Juli 1917.
2) W#b hte he die eEntscheidungen. des Retchsgercchts vom 19. März 1917
(E. Strfs S. 285), und vom 11./12. Okt. 1917 (Nr. 1 315 und 328/17,
in Leip 5- 34/36), sowie das Urteil des K. Bayer. Obersten Lau-
Leeschot vom 24. Mai 1917 (Rev. Reg. Nr. 118/1917), in IMl. Beibl.
6. Sulsk 4 Jur. Woch. 1917 S. 729 ff. (mit der Anmerkung von Prof.
on elin
2) 8 2 Abs. 2 weggefallen durch Bek. vom 11. Jan. 1918.