Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

48 Verkehr mit Malzkontingenten. 
Übernahmepreis von 60 A für den Doppelzentner 
sowie einen Zuschlag von 3 .X für jeden Doppel- 
zentner zu bezahlen. Diese Beträge, welche von der 
Verteilungsstelle der erwerbenden Brauerei schriftlich 
mitgeteilt werden, sind unverzüglich an die Ver- 
teilungsstelle einzusenden. 
Die Lieferung und Bezahlung der mitzuliefernden 
Getreide= oder Malzmengen hat unmittelbar zwischen 
der veräußernden und erwerbenden Brauerei zu 
erfolgen. 
6. Nach Eingang des Übernahmepreises und der 
Gebühren (Ziff. 5) veranlaßt die Verteilungsstelle 
die Umschreibung des Kontingents bei der für die 
veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde. 
Nach Einlauf der steucramtlichen Bestätigung 
über die Umschreibung überweist die Verteilungsstelle 
den Übernahmepreis an die veräußernde Brauerei. 
7. Vor der Entscheidung nach 8 5 a der Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Malzkontingenten 
vom 5. Dezember 1916 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 18. Juli 1917 hat die Verteilungsstelle 
in allen Fällen die vorherige Weisung des stellv. 
Generalkommandos I. Bayer. Armeekorps einzuholen. 
Das gleiche gilt, wenn ein Malzkontingent zwar ohne 
Veräußerung des Brauereigrundstücks aber doch mit 
der Absicht der Stillegung der veräußernden Brauerei 
auf eine andere Brauerei dauernd übertragen werden 
soll (Dauerübertragung). 
8. Für die Fälle des § 7 wird der Zuschlag 
auf 50 5 für den Doppelzentner festgesetzt. 
9. Die Unkosten der Verteilungsstelle werden 
aus den Zuschlägen (Ziff. 5 und 8) bestritten. 
Über einen etwa verbleibenden Überschuß verfügt 
das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
unter Beiziehung eines Ausschusses. Der Überschuß
	        
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