48 Verkehr mit Malzkontingenten.
Übernahmepreis von 60 A für den Doppelzentner
sowie einen Zuschlag von 3 .X für jeden Doppel-
zentner zu bezahlen. Diese Beträge, welche von der
Verteilungsstelle der erwerbenden Brauerei schriftlich
mitgeteilt werden, sind unverzüglich an die Ver-
teilungsstelle einzusenden.
Die Lieferung und Bezahlung der mitzuliefernden
Getreide= oder Malzmengen hat unmittelbar zwischen
der veräußernden und erwerbenden Brauerei zu
erfolgen.
6. Nach Eingang des Übernahmepreises und der
Gebühren (Ziff. 5) veranlaßt die Verteilungsstelle
die Umschreibung des Kontingents bei der für die
veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde.
Nach Einlauf der steucramtlichen Bestätigung
über die Umschreibung überweist die Verteilungsstelle
den Übernahmepreis an die veräußernde Brauerei.
7. Vor der Entscheidung nach 8 5 a der Bekannt-
machung über den Verkehr mit Malzkontingenten
vom 5. Dezember 1916 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Juli 1917 hat die Verteilungsstelle
in allen Fällen die vorherige Weisung des stellv.
Generalkommandos I. Bayer. Armeekorps einzuholen.
Das gleiche gilt, wenn ein Malzkontingent zwar ohne
Veräußerung des Brauereigrundstücks aber doch mit
der Absicht der Stillegung der veräußernden Brauerei
auf eine andere Brauerei dauernd übertragen werden
soll (Dauerübertragung).
8. Für die Fälle des § 7 wird der Zuschlag
auf 50 5 für den Doppelzentner festgesetzt.
9. Die Unkosten der Verteilungsstelle werden
aus den Zuschlägen (Ziff. 5 und 8) bestritten.
Über einen etwa verbleibenden Überschuß verfügt
das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
unter Beiziehung eines Ausschusses. Der Überschuß