Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Malzkontingenten. 49 
wird im Interesse des bayerischen Braugewerbes zu 
gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Milderung 
von Kriegsschäden, verwendet. 
10. Die Geschäftsordnung vom 5. Dezember 1916 
wird aufgehoben. 
München, den 19. Januar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann: 
(Nr. 80 258 P.) Bekanntmachung betreffend Er- 
gänzung der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Malzkontingenken vom 5. Dezember 1916. 
(St. Anz. Nr. 166.) ½ 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erlassen die stellv. Generalkommandos I., 
II. und III. Bayer. Armeekorps zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 („K. B. 
Staatsanzeiger“ vom 6. Dezember 1916 Nr. 283) 
wird wie folgt ergänzt: 
1. Hinter dem 8 5 wird folgender § 5 a eingefügt: 
Aufkauf einer Brauerei. 
§ 5 a. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber einer 
Brauerei ist verboten, das mit der Brauerei ver- 
bundene Malzkontingent für das laufende und die 
folgenden Kontingentsjahre ohne Genehmigung der 
Verteilungsstelle für Malzkontingente auszuüben. 
4 Durch Anordnung des K. Staatsministeriums der Justiz vom 
27. Juli 1917 Nr. 30694 sind die Notare auf diese Bekanntmachung bin- 
gewiesen worden (Beiblatt zum JIM#l. 1917 S. 190).
	        
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