Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

50 Verkehr mit Malzkontingenten. 
2. 8§ 10 erhält folgenden Abs. 31 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift 
im 85g# zuwiderhandelt. 
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Juli 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Taun. (Gebsattel. Könitz. 
  
(Nr. 167273/17 P1.) Bekanntmachung betreffend An- 
derung der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 („K. B. 
Staatsanzeiger“ Nr. 283 vom 6. Dezember 1916). 
(St. Anz. Nr. 10.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 wird ge- 
ändert wie folgt: 
1. 8 2 Abs. 2 fällt weg. 
2. In 85 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch 
di: Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Abteilung 
Bayern in München“ durch die Worte ersetzt: „durch 
die Bayerische Landesgetreidestelle in München“. 
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Gerste, Braumalz, Farbmalz, Karamellmalz und 
anderes Malz darf mit der Bahn nur versendet werden: 
A) auf Grund von Frachtbriefen, die von der 
Bayer. Landesgetreidestelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. in München abgestempelt sind; 
b) als Militärgut mit Militärfrachtbriefen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.