50 Verkehr mit Malzkontingenten.
2. 8§ 10 erhält folgenden Abs. 31
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift
im 85g# zuwiderhandelt.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Juli 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Taun. (Gebsattel. Könitz.
(Nr. 167273/17 P1.) Bekanntmachung betreffend An-
derung der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 („K. B.
Staatsanzeiger“ Nr. 283 vom 6. Dezember 1916).
(St. Anz. Nr. 10.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 wird ge-
ändert wie folgt:
1. 8 2 Abs. 2 fällt weg.
2. In 85 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch
di: Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Abteilung
Bayern in München“ durch die Worte ersetzt: „durch
die Bayerische Landesgetreidestelle in München“.
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gerste, Braumalz, Farbmalz, Karamellmalz und
anderes Malz darf mit der Bahn nur versendet werden:
A) auf Grund von Frachtbriefen, die von der
Bayer. Landesgetreidestelle, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. in München abgestempelt sind;
b) als Militärgut mit Militärfrachtbriefen.