Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bier. 53 
II. Stammwürze!) ?. 
§ 4. Bier darf nur mit einem Stammwürzegehalt. 
von 6 vom Hundert oder mit einem Stammwürzegehalt- 
von 3,5 bis 4 vom Hundert hergestellt werden. 
Bier mit einem Stammwürzegehalt von 3,5 bis 4 vom 
Hundert darf nur unter der ausdrücklichen Bezeichnung 
„Dünnbier"“ abgegeben werden. Auch die Gebinde sind 
entsprechend zu kennzeichnen. « 
Die Brauereien haben mindestens die Hälfte ihres 
beschlagnahmefreien Malzkontingents zur Herstellung von 
Dünnbier zu verwenden. 
III. Ausfuhr. 
8 5. Die Ausfuhr von Bier aus Bayern ohne die 
Genehmigung der Bierverteilungsstelle ist verboten. Die 
Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Bedarf der Heeres- 
verwaltung und der einheimischen Bevölkerung sichergestellt 
ist. und mit den auswärtigen Kunden bereits vor dem 
August 1914 regelmäßige Geschäftsverbindungen be- 
tkunkee haben. 
Die Ausfuhrmenge darf 20 vom Hundert des Durch- 
schnitts der Jahre 1912/13 nicht übersteigen. Für Grenz- 
brauereien kann die VBerteilungsstelle von Fall zu Fall- 
diesen Satz mäßig erhöhen. 
IV. Bierlieferung?. 
§ 6. Die verantwortlichen Leiter der Brauereien sind 
verpflichtet, die Abgabe von Bier an ihre Kunden so ein- 
zuteilen, daß sie mit ihrem Erzeugnis bis 31. Oktober 1917 
reichen. Zu diesem Zwecke haben sie unverzüglich ihre 
Bestände und die noch anfallende Biermenge ziffermäßig 
festzustellen und die Gesamtmenge nach Abzug des für die 
Versorgung des Heeres, der Schwerst-, Schwer- und Ernte- 
arbeiter bestimmten Bieres unter Zugrundelegung der 
monatlichen Durchschnittslieferungen der Jahre 1912/13. 
für ihre Kunden einzuteilen. 
§ 7. Auf keinen Fall dürfen die verantwortlichen 
Leiter der Brauereien in der Zeit bis zum 31. Oktober 1917 
1) Abgeändert durch Bek. vom 18. Juli 1917; neue Fassung durch Bek.- 
vom 2. Januar 1918. 
denu Nach § 4 ist durch Bek. vom 2. Jannar 1918 ein § 4e# eingefügt 
worde 
*1 und § 7 gersetzt durch die entsprechenden Anordnungen der Bek. 
vom 2. Jannar 1918
	        
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