Bier. 53
II. Stammwürze!) ?.
§ 4. Bier darf nur mit einem Stammwürzegehalt.
von 6 vom Hundert oder mit einem Stammwürzegehalt-
von 3,5 bis 4 vom Hundert hergestellt werden.
Bier mit einem Stammwürzegehalt von 3,5 bis 4 vom
Hundert darf nur unter der ausdrücklichen Bezeichnung
„Dünnbier"“ abgegeben werden. Auch die Gebinde sind
entsprechend zu kennzeichnen. «
Die Brauereien haben mindestens die Hälfte ihres
beschlagnahmefreien Malzkontingents zur Herstellung von
Dünnbier zu verwenden.
III. Ausfuhr.
8 5. Die Ausfuhr von Bier aus Bayern ohne die
Genehmigung der Bierverteilungsstelle ist verboten. Die
Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Bedarf der Heeres-
verwaltung und der einheimischen Bevölkerung sichergestellt
ist. und mit den auswärtigen Kunden bereits vor dem
August 1914 regelmäßige Geschäftsverbindungen be-
tkunkee haben.
Die Ausfuhrmenge darf 20 vom Hundert des Durch-
schnitts der Jahre 1912/13 nicht übersteigen. Für Grenz-
brauereien kann die VBerteilungsstelle von Fall zu Fall-
diesen Satz mäßig erhöhen.
IV. Bierlieferung?.
§ 6. Die verantwortlichen Leiter der Brauereien sind
verpflichtet, die Abgabe von Bier an ihre Kunden so ein-
zuteilen, daß sie mit ihrem Erzeugnis bis 31. Oktober 1917
reichen. Zu diesem Zwecke haben sie unverzüglich ihre
Bestände und die noch anfallende Biermenge ziffermäßig
festzustellen und die Gesamtmenge nach Abzug des für die
Versorgung des Heeres, der Schwerst-, Schwer- und Ernte-
arbeiter bestimmten Bieres unter Zugrundelegung der
monatlichen Durchschnittslieferungen der Jahre 1912/13.
für ihre Kunden einzuteilen.
§ 7. Auf keinen Fall dürfen die verantwortlichen
Leiter der Brauereien in der Zeit bis zum 31. Oktober 1917
1) Abgeändert durch Bek. vom 18. Juli 1917; neue Fassung durch Bek.-
vom 2. Januar 1918.
denu Nach § 4 ist durch Bek. vom 2. Jannar 1918 ein § 4e# eingefügt
worde
*1 und § 7 gersetzt durch die entsprechenden Anordnungen der Bek.
vom 2. Jannar 1918