Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

56 Bier. 
Es ist verboten, für den Verbrauch au bestimmten 
einzelnen Tagen größere Vorräte anzusammeln, soweir 
nicht an diesen Tagen schon bisher ein besonderes Bedürf- 
nis regelmäßig zu befriedigen war. 
Den Wirten ist der Verkauf oder die sonstige über- 
laslung von Bier an andere Wirte oder Bierhändler ver- 
boten. 
8§ 17.1) Dünnbier darf nicht gleichzeitig neben ge- 
wöhnlichem Bier ausgeschänkt werden. 
§ 18. Die Gäste im Lokal dürfen nicht zum Nachteil 
der Gassenkundschaft bevorzugt werden. Die Wirte sind 
daher verpflichtet, an Gassenkunden so lange Bier abzu- 
geben, als sie solches an Gäste im Lokal verabfolgen. 
§ 19. In den Ausschankstätten dürfen an einen Gast 
a) während der Mittagsausschankzeit höchstens ein 
halber Liter, 
b) während der abendlichen Ausschankzeit höchstens 
zwei halbe Liter verabfolgt werden. 
An Dünnbier darf nicht mehr als die doppelte Menge 
verabreicht werden)). 
Reichen die Vorräte zur Verabfolgung dieser Mengen 
nicht aus, so hat der Wirt die ihm tatsächlich zur Ver- 
fügung stehende Biermenge gleichmäßig unter billiger 
Rücksichtnahme auf die Interessen der Gäste, die infolge 
ihres Berufes die Gaststätte erst später aufsuchen können, 
zu verteilen. 
§ 20. Auch das Gassenbier müssen die Wirte gleich- 
mäßig unter ihre Kundschaft verteilen, wobei sie auf die 
bisherige Bezugsmenge der Familien soweit möglich billige 
Rücksicht zu nehmen haben. 
Zur Annahme neuer Gassenkunden sind die Wirte nur 
verpflichtet: 
a wenn sie entweder hinreichende Vorräte haben oder 
D) der neue Kunde an die Stelle eines bisherigen 
Kunden getreten ist (Umzug usw.) oder 
J) sonstige Umstände die Abweisung als unbillig er- 
scheinen ließen. 
In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die Ortspoligei- 
behörde, in München der Stadtmagistrat. 
§ 21. Die Wirte können zur Durchführung der Be- 
stimmungen in 88 18 bis 20 für den Ausschank im Lokal 
Biermarken einführen und für den Gassenschank Kunden- 
listen auflegen. 
1) § 17 und § 19 Abs. 2 weggefallen gemäß Bek. vom 2. Januar 1918.
	        
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