Einheitsbier (Kriegsbier). 61
Bekanntmachung betreffend Einheiktsbier (Kriegs-
bier). (St. Anz. Nr. 166.) )
Im Einverständnis mit dem K. Staatsministerium
erlassen die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes für Bayern rechts des Rheins in teilweiser Abände-
rung der Bekanntmachung über Bier vom 14. April 1917
(„K. B. Staatsanzeiger“" Nr. 87 vom 15. April 1917) folgende
Anordnung:
§J 1. Bier darf, soweit es nicht für das Feldheer be-
stimmt ist, nur mehr mit einem Stammwürzegehalt von
3,—4 vom Hundert hergestellt werden (Kriegsbier).
Ab 15. August 1917 dürfen die Brauereien nur mehr
Kriegsbier zum Ausstoß bringen. Stärker eingebraute
Vorräte sind durch Verschneiden auf den Stammwürze-
gehalt von 3,5—4 vom Hundert zurückzuführen. Someit
die Betriebsverhältnisse ein Verschneiden nicht gestatten,
kann die Bierverteilungsstelle auf Ansuchen Ausnahmen
von dieser Bestimmung zulassen.
§ 2. Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis
des Kriegsbieres (§ 1) in Fässern, und zwar gleichviel ob
hell oder dunkel, 17 “ für den Hektoliter nicht übersteigen
(Ganterpreis). Dieser Preis versteht sich ohne Abzug (rein
netto); hinsichtlich der Zufuhr, der Eislieferung und des
Bierpfennigs verbleibt es bei den bisherigen Gepflogen-
heiten und Vereinbarungen.
Im gewöhnlichen Ausschank und im Gassenschank darf
der Preis für den Liter Kriegsbier (hell oder dunkel)
a) in Gemeinden, die nach der letzten Friedensvolks-
zählung mehr als viertausend Einwohner haben,
und in den örtlich mit ihnen unmittelbar zusammen-
hängenden Gemeinden 28 Pfennig,
b) iinen Übrigen Gemeinden 26 Pfennig nicht über-
eigen.
Bei der Abgabe in Flaschen dürfen zu diesen Preisen
2 Pfennig für den Liter zugeschlagen werden.
§ 3. Die 88 7 Abs. 1 Satz 2 und 19 Abs. 2 der Bekannt-
machung vom 14. April 1917 finden auf die Lieferung und
den Ausschank des Kriegsbieres entsprechende Anwendung.
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 2. Jannar 1918.