Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bier. 67 
brauereien und den Malzhandel vom 20. November 
1917 (RGBl. S. 1001 ff.) für die Zeit vom 1. Ok- 
tober 1917 bis 30. September 1918 für ihre Brauerei 
festgesetzt sind (Jahresmalzkontingent). Hierbei haben 
sie zu beachten, daß von dem Jahresmalzkontingent 
die für das Heer und die Rüstungsbetriebe beschlag- 
nahmten Kontingentteile vorweg abzurechnen sind. 
Die in dem ersten Vierteljahre des Sudjahres 
1917/18, d. i. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917, 
ersparten Malzmengen dürfen nicht vor dem 15. Mai 
1918 verwendet werden. Für dieses Vierteljahr hat 
als zulässige Malzverwendung ein Sechstel des be- 
schlagnahmefreien Jahresmalzkontingents zu gelten. 
Für die in den übrigen Vierteljahren ersparten 
Malzmengen bewendet es bei der Vorschrift des § 3 
der im Absatz 1 genannten Verordnung. 
IV. Ausfuhr. 
§ 6. Die Ausfuhr von Bier aus Bayern ohne 
die Genehmigung der Bierverteilungsstelle ist ver- 
boten. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn 
der Bedarf der Heeresverwaltung und der ein- 
heimischen Bevölkerung sichergestellt ist, und mit 
den auswärtigen Kunden bereits vor dem 1. August 
alc regelmäßige Geschäftsverbindungen bestanden 
haben. 
Die Bestimmungen zur Ausführung des Abst. 1 
werden vom stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps erlassen. 
V. Bierlieferung. 
§ 7. Die verantwortlichen Leiter der Brauereien 
oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Abgabe 
des nach Maßgabe des 8 5 hergestellten Bieres so 
einzuteilen, daß sie mit ihrem Erzeugnis jeweils 
wenigstens vier Wochen über das betreffende Viertel- 
3°
	        
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