Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bier. 69 
§ 11. Den Wirten ist verboten, von Brauereien 
eine größere als die nach den 8§8§ 8 und 9 zulässige 
Biermenge zu beziehen. 
§ 12. Die Bierverteilungsstelle kann ausnahms- 
weise beim Auftreten eines besonderen Bedürfnisses, 
dessen Befriedigung im allgemeinen Interesse geboten 
erscheint, die Lieferung und den Bezug einer höheren 
als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu- 
lässigen Biermenge gestatten. 
§ 13. Die den Brauereien nach Belieferung ihrer 
Kunden und ihrer eigenen Ausschankstätten verbleiben- 
den Biermengen sind der Bayerischen Bierverteilungs- 
stelle anzuzeigen und zu ihrer Verfügung zu halten. 
VI. Preis. 
§ 14. Beim Verkauf durch den Hersteller an 
Wiederverkäufer darf der Preis des Kriegsbieres 
in Fässern, und zwar gleichviel, ob hell oder dunkel, 
17 &¾ für den Hektoliter nicht übersteigen (Ganter- 
preis). Dieser Preis versteht sich ohne baren Abzug; 
hinsichtlich der Zufuhr, der Eislieferung und des 
Bierpfennigs verbleibt es bei den bisherigen Ge- 
pflogenheiten und Vereinbarungen. 
§ 15. Im gewöhnlichen Ausschank und im Gassen- 
ausschank darf der Preis für den Liter Kriegsbier 
chell oder dunkel.) 
a) in Gemeinden, die nach der letzten Friedens= 
volkszählung mehr als 4000 Einwohner haben 
und in den örtlich mit ihnen zusammenhängen- 
den Gemeinden 28 5, 
b) in den übrigen Gemeinden 26 „0 nicht über- 
steigen. 
Bei der Abgabe in Flaschen dürfen zu diesen 
Preisen 2 9 für den Liter zugeschlagen werden.
	        
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