Bier. 69
§ 11. Den Wirten ist verboten, von Brauereien
eine größere als die nach den 8§8§ 8 und 9 zulässige
Biermenge zu beziehen.
§ 12. Die Bierverteilungsstelle kann ausnahms-
weise beim Auftreten eines besonderen Bedürfnisses,
dessen Befriedigung im allgemeinen Interesse geboten
erscheint, die Lieferung und den Bezug einer höheren
als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu-
lässigen Biermenge gestatten.
§ 13. Die den Brauereien nach Belieferung ihrer
Kunden und ihrer eigenen Ausschankstätten verbleiben-
den Biermengen sind der Bayerischen Bierverteilungs-
stelle anzuzeigen und zu ihrer Verfügung zu halten.
VI. Preis.
§ 14. Beim Verkauf durch den Hersteller an
Wiederverkäufer darf der Preis des Kriegsbieres
in Fässern, und zwar gleichviel, ob hell oder dunkel,
17 &¾ für den Hektoliter nicht übersteigen (Ganter-
preis). Dieser Preis versteht sich ohne baren Abzug;
hinsichtlich der Zufuhr, der Eislieferung und des
Bierpfennigs verbleibt es bei den bisherigen Ge-
pflogenheiten und Vereinbarungen.
§ 15. Im gewöhnlichen Ausschank und im Gassen-
ausschank darf der Preis für den Liter Kriegsbier
chell oder dunkel.)
a) in Gemeinden, die nach der letzten Friedens=
volkszählung mehr als 4000 Einwohner haben
und in den örtlich mit ihnen zusammenhängen-
den Gemeinden 28 5,
b) in den übrigen Gemeinden 26 „0 nicht über-
steigen.
Bei der Abgabe in Flaschen dürfen zu diesen
Preisen 2 9 für den Liter zugeschlagen werden.