I. Wirkschaftliche Maßnahmen.
1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem
und forstwirtschaftlichem Gebiet.)
(Nr. 27628.) Bekanntmachung betreffend Sicher-
stellung der Acherbestellung. (St. Anz. Nr. 66
vom 20. März 1917.)2)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegs-
zustandsgesetzes in teilweiser Ergänzung der Be-
kanntmachung des Bundesrats vom 9. März 1917
über die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung
(Rel. S. 225) folgende «
Anordnung:
8 1. Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungs“
berechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken,
sind verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Brache-
bestimmt hatten, binnen der von der zuständigen
Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzten Frist ord-
nungsmäßig zu bebauen.
8 2. Leistet der Eigentümer oder Nutzungs-
berechtigte der Aufforderung der Distriktsverwaltungs
behörde innerhalb der bestimmten Frist keine Folge
so ist diese Behörde befugt, ihm die Nutzung des
Grundstückes bis zum Ende des Jahres 1917 zu
entziehen und dem Kommunalverband zu übertragen.
1) VgI. auch die im Nachtrag mitgeteilte Bekanntmachung über Be-
urlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Arbeiren v. 6. Marz 1918.
2) Auegedehnt auf di Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden durch
Bek. vom 15. Mai 1917 Nr. 43596 P.