Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

I. Wirkschaftliche Maßnahmen. 
1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem 
und forstwirtschaftlichem Gebiet.) 
(Nr. 27628.) Bekanntmachung betreffend Sicher- 
stellung der Acherbestellung. (St. Anz. Nr. 66 
vom 20. März 1917.)2) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegs- 
zustandsgesetzes in teilweiser Ergänzung der Be- 
kanntmachung des Bundesrats vom 9. März 1917 
über die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung 
(Rel. S. 225) folgende « 
Anordnung: 
8 1. Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungs“ 
berechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken, 
sind verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Brache- 
bestimmt hatten, binnen der von der zuständigen 
Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzten Frist ord- 
nungsmäßig zu bebauen. 
8 2. Leistet der Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigte der Aufforderung der Distriktsverwaltungs 
behörde innerhalb der bestimmten Frist keine Folge 
so ist diese Behörde befugt, ihm die Nutzung des 
Grundstückes bis zum Ende des Jahres 1917 zu 
entziehen und dem Kommunalverband zu übertragen. 
1) VgI. auch die im Nachtrag mitgeteilte Bekanntmachung über Be- 
urlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Arbeiren v. 6. Marz 1918. 
2) Auegedehnt auf di Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden durch 
Bek. vom 15. Mai 1917 Nr. 43596 P. 
 
	        
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