Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

70 Bier. 
8 16. Der Preis für einen ½ Liter darf die 
Hälfte des Preises für den Liter nicht übersteigen; 
Bruchteile von Pfennigen dürfen voll aufgerundet 
werden. 
Der Preis für ¼ Liter im Gassenschank darf 
die Hälfte des Preises für ½ Liter höchstens um 
1 & übersteigen. 
Der Preis für 3/4 Liter im Gassenschank darf 
die Summe der Preise des ½ Liters und ¼ Liters 
nicht übersteigen. 
Der Preis für 0,45 Liter muß unter dem Preis 
für ½ Liter bleiben. 
8 17. Die Bestimmungen in § 14 und § 15 
gelten nicht für die Pfalz. 
VII. Ausschankzeiten. 
8 18. Bier darf verleitgabt werden: 
a) an Werktagen in der Zeit von 11 Uhr vor- 
mittags bis 2 Uhr nachmittags und in der 
Zeit ab 6⅛½ Uhr abends; 
b) an Sonn= und Festtagen in der Zeit von 
11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags 
und ab 4 Uhr nachmittags. 
Außerhalb dieser Zeiten darf Bier nur abgegeben 
werden: 
a) an Arbeiter während der Arbeitspausen (Brot- 
zeiten); 1) 
b) an landwirtschaftliche Arbeiter einschließlich 
der Unternehmer zu den Erntearbeiten; 
) an Reisende in Bahnhofwirtschaften. 
8 19. Die Distriktspolizeibehörden können im 
Falle besonderen Bedürfnisses die vorstehenden Aus- 
schankzeiten für den ganzen Amtsbezirk oder für 
4 Über den Begriff der Arbeltspause vgl. Urteil des Kgl. Bayer. Obersten 
Landesgerichts vom 8. Febr. 1917 Nr. 2/1917 (keine Brotzeit nach Feierabend.)
	        
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