70 Bier.
8 16. Der Preis für einen ½ Liter darf die
Hälfte des Preises für den Liter nicht übersteigen;
Bruchteile von Pfennigen dürfen voll aufgerundet
werden.
Der Preis für ¼ Liter im Gassenschank darf
die Hälfte des Preises für ½ Liter höchstens um
1 & übersteigen.
Der Preis für 3/4 Liter im Gassenschank darf
die Summe der Preise des ½ Liters und ¼ Liters
nicht übersteigen.
Der Preis für 0,45 Liter muß unter dem Preis
für ½ Liter bleiben.
8 17. Die Bestimmungen in § 14 und § 15
gelten nicht für die Pfalz.
VII. Ausschankzeiten.
8 18. Bier darf verleitgabt werden:
a) an Werktagen in der Zeit von 11 Uhr vor-
mittags bis 2 Uhr nachmittags und in der
Zeit ab 6⅛½ Uhr abends;
b) an Sonn= und Festtagen in der Zeit von
11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags
und ab 4 Uhr nachmittags.
Außerhalb dieser Zeiten darf Bier nur abgegeben
werden:
a) an Arbeiter während der Arbeitspausen (Brot-
zeiten); 1)
b) an landwirtschaftliche Arbeiter einschließlich
der Unternehmer zu den Erntearbeiten;
) an Reisende in Bahnhofwirtschaften.
8 19. Die Distriktspolizeibehörden können im
Falle besonderen Bedürfnisses die vorstehenden Aus-
schankzeiten für den ganzen Amtsbezirk oder für
4 Über den Begriff der Arbeltspause vgl. Urteil des Kgl. Bayer. Obersten
Landesgerichts vom 8. Febr. 1917 Nr. 2/1917 (keine Brotzeit nach Feierabend.)