Sicherstellung des Bierbedarfs. 73
Betrieb Bier, sei es vom Faß oder in Flaschen,
verabfolgt wird.
Die den Wirten auferlegten Verpflichtungen gelten
in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.
8 28. Zuwiderhandlungengegen die Anordnungen
in §8§ 2, 3 Abs. 2, 88 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13,
14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 23 und 26 werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 1 bestraft.
Die stellv. Generalkommandos behalten sich vor,
Betriebsinhabern, die vorstehenden Anordnungen
zuwiderhandeln, zeitweise ihren Betrieb zu sperren.
8 29. Auf obergäriges Bier findet diese Bekannt-
machung keine Anwendung. ·
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Januar 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 133629 P 1.) Bekanntmachung betreffend
Sicherstellung des Bierbedarfs für das Sudjahr
1917/18. (St.Anz. Nr. 247 vom 24. Okt. 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
bayerischen Armeekorps erlassen auf Grund des
Art 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Sicher-
stellung des Bierbedarfs für das Sudjahr 1917/18
folgende
Anordnung:
S§F 1. Den verantwortlichen Leitern der Brauereien
oder deren Stellvertretern wird verboten, in der
Zeit bis zum 1. Januar 1918 von den ihrer
Brauerei durch die Bayerische Landesgetreidestelle
zugewiesenen Gerstenmengen mehr als insgesamt