Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherstellung des Bierbedarfs. 73 
Betrieb Bier, sei es vom Faß oder in Flaschen, 
verabfolgt wird. 
Die den Wirten auferlegten Verpflichtungen gelten 
in gleicher Weise für ihre Stellvertreter. 
8 28. Zuwiderhandlungengegen die Anordnungen 
in §8§ 2, 3 Abs. 2, 88 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 
14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 23 und 26 werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 1 bestraft. 
Die stellv. Generalkommandos behalten sich vor, 
Betriebsinhabern, die vorstehenden Anordnungen 
zuwiderhandeln, zeitweise ihren Betrieb zu sperren. 
8 29. Auf obergäriges Bier findet diese Bekannt- 
machung keine Anwendung. · 
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Januar 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 133629 P 1.) Bekanntmachung betreffend 
Sicherstellung des Bierbedarfs für das Sudjahr 
1917/18. (St.Anz. Nr. 247 vom 24. Okt. 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
bayerischen Armeekorps erlassen auf Grund des 
Art 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Sicher- 
stellung des Bierbedarfs für das Sudjahr 1917/18 
folgende 
  
Anordnung: 
S§F 1. Den verantwortlichen Leitern der Brauereien 
oder deren Stellvertretern wird verboten, in der 
Zeit bis zum 1. Januar 1918 von den ihrer 
Brauerei durch die Bayerische Landesgetreidestelle 
zugewiesenen Gerstenmengen mehr als insgesamt
	        
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