74 Mälzungsverbot.
½⅛ zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen
Getränken zu verwenden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft.
§ 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 23. Okt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könit.
(Nr. 3173 P 1.) Bekanntmachung betreffend Mäl-
zungsverbok. (St. Anz. Nr. 10 vom 12. Jan. 1918.)
Mit Zustimmung des Kriegsernährungsamies
wird die Bayerische Landesgetreidestelle in diesen
Tagen die Biauereien in Bayern rechts des Rheins
gemäß dem für sie festgesetzten Malzkontingent und
unter Berücksichtigung der zur Sicherstellung des
Heeres= und Rüstungsbedarfes erfolgten Beschlag-
nahmen vollends mit Gerste beliefern. Gemäß der
vom Kriegsernährungsamt an die Zulassung dieser
Belieferung geknüpften Bedingungen erlassen die
stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes für Bayern rechts des Rheins
folgende
Anordnung:
8 1. Den verantwortlichen Leitern der Braue-
reien wird verboten, die durch die Bayerische
Landesgetreidestelle über ein 10prozentiges Kon-
tingent hinaus zugeteilten und gelieferten Gersten-
mengen ohne Genehmigung der Baherischen Bier-
verteilungsstelle zu vermälzen.