Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

74 Mälzungsverbot. 
½⅛ zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen 
Getränken zu verwenden. 
8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft. 
§ 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 23. Okt. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könit. 
(Nr. 3173 P 1.) Bekanntmachung betreffend Mäl- 
zungsverbok. (St. Anz. Nr. 10 vom 12. Jan. 1918.) 
Mit Zustimmung des Kriegsernährungsamies 
wird die Bayerische Landesgetreidestelle in diesen 
Tagen die Biauereien in Bayern rechts des Rheins 
gemäß dem für sie festgesetzten Malzkontingent und 
unter Berücksichtigung der zur Sicherstellung des 
Heeres= und Rüstungsbedarfes erfolgten Beschlag- 
nahmen vollends mit Gerste beliefern. Gemäß der 
vom Kriegsernährungsamt an die Zulassung dieser 
Belieferung geknüpften Bedingungen erlassen die 
stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes für Bayern rechts des Rheins 
folgende 
Anordnung: 
8 1. Den verantwortlichen Leitern der Braue- 
reien wird verboten, die durch die Bayerische 
Landesgetreidestelle über ein 10prozentiges Kon- 
tingent hinaus zugeteilten und gelieferten Gersten- 
mengen ohne Genehmigung der Baherischen Bier- 
verteilungsstelle zu vermälzen.
	        
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