Sicherstellung des Bierbedarfs für das Feldheer. 75
8 2. Das Verbot in 8 1 findet auf Brauereien
mit einem Kontingent bis zu 750 Kilogramm Malz
1000 Kilogramm Gerste) keine Anwendung.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot in
81 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼ bestraft.
8§ 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 10. Jan. 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 243696.) Bekanntmachung betreffend Sicher-
stellung des Bierbedarfs für das Feldheer?.
Auf Grund des Höchstpreisgesetzes und der K. Verord-
nung vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden
Gewalt betreffend. erlassen die stellv. Generalkommandos
I., II. und 111. Bayerr. A--K. folgende Anordnung:
1. Für alles Bier, das aus bayerischen Brauereien an
Feldtruppen geliefert wird, wird ein Höchstpreis von 24.4
für den Hektoliter Faßbier und von 23 “ für die Kiste
mit 50 /2Liter-Flaschen Flaschenbier festgesetzt.
2. Der Höchstpreis gilt für Barzahlung beim Empfang.
Er versteht sich frei Bahnhof der gewerblichen Nieder-
lassung der Brauerei; er schließt die Verpackungskosten
(Eis, Kisten, Flaschen usw., jedoch nicht die Fässer) sowie
die Verladekosten in sich ein. Die Brauerei hat für die
Güte und Haltbarkeit des Bieres bis zur Abnahme an
der Empfangsstation einzustehen.
3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
Briie zu 10000 oder mit einer dieser Strafen wird
estra
1. wer die vorstehenden ööchsstpreise überschreitet,
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet.
1) Gegenstandslos durch die spätere, vertragsmäßige Regelung.