78 Bierbedarf für Schwerst= und Schwer= und Erntcarbeiter.
V. Der übernahmepreis für den besch'agnahmten
Kontingentsteil wird auf 40 " für den Doppelzentner
festgesetzt.
VI. Diese Anordnung tritt zugleich mit der Anord-
nung über die Sicherstellung des Bier#edarfs für Schwerst-
und Schwerarbeiter und Erntearbeiter an die Stelle der
Anordnung vom 27. Dezember 1916, betreffend Sicher,
stellung des Bierbedarfs für Feld- und Besatzungsheer-
Schwerst= und Schwerarbeiter und Erntearbeiter.
München, Würzburg, Nürnberg, den 8. März 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
Bekanntmachung betreffend Sicherstellung des Bier-
bedarfs für Schwerst= und Schwerarbeiter und
Erntearbeiler.))
Zur Sicherstellung der Versorgung der Schwerst= und
Schwerarbeiter sowie der Erntearbeiter mit Bier erlassen
die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. Armee-
korps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes folgende
Anordnung:
I. Von dem mit Bundesratsverordnung vom 16. De-
zember 1916 (RGl. S. 1403) festgesetzten Gerstenmalz-
kontingente der gewerblichen Brauereien und von den
dem Kontingente entsprechenden Gersten= und Gersten-
malzmengen werden zugunsten der Bayer. Bierverteilungs-
stelle 5 Hundertteile beschlagnahmt. Von der Beschlag-
nahme sind die Kontingente ausgenommen, die 150 Doppel-
zentner Malz nicht übersteigen.
II. Das aus diesem Kontingentsteile herzustellende
Bier ist zur Verfügung der Bayer. Bierverteilungsstelle
zu halten. Den Weisungen dieser Stelle, insbesondere
hinsichtlich der Zeit der Herstellung und der Abgabe des
Bieres, ist zu entsprechen.
III. Diese Anordnung tritt zugleich mit der Anord-
nung über die Sicherstellung des Bierbedarfs für Feld-
und Besatzungsheer an die Stelle der Anordnung vom
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; im Nachgange zu dieser
Bekanntmachung ist die Anordnung vom 25. Apeil 1917 ergangen.