8 Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden.
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften der
Bundesratsverordnung vom 9. März 1917 über
die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung
entsprechende Anwendung.
8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 M wird bestraft, wer ohne
genügenden Rechtfertigungsgrund trotz Aufforderung
durch die zuständige Behörde die Bestellung eines
Grundstückes unterläßt.
8 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 19. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 43596 P.) Bekanntmachung betreffend Be-
wirtschaftung von Wiesen und Weiden. (St.Anz.
Nr. 114 vom 17. Mai 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes über die Bewirtschaftung von
Wiesen und Weiden folgende
« Anordnung:
8 1. Die Bekanntmachung vom 19. März 1917
über die Sicherstellung der Ackerbestellung („K. B.
Staatsanzeiger“ Nr. 66 vom 20. März 1917) hat
auf die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden
entsprechende Anwendung zu finden.
8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼¾ wird bestraft, wer
ohne genügenden Rechtfertigungsgrund trotz Auf-