Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

80 Bierbedarf für das Feld= und Besatzungsheer. 
Ausbeute bei der Vermälzung usw. in dem Besitze 
Bestandsauf- 
nahme. 
Verwendung. 
Strafbestin- 
mung. 
der Brauereien befinden. 
82. 
Mit der Bestandsaufnahme des überschüssigen 
Malzes sind die Berufsvereinigungen des Brau- 
gewerbes beauftragt. 
Die verantwortlichen Leiter der Brauereien sind 
verpflichtet, der für ihren Betriebssitz für zuständig 
erklärten Brauereivereinigung über ihre Bestände 
an Malz wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. 
§ 3. 
Über die Verwendung des von der Beschlag- 
nahme betroffenen Malzes wird nach erfolgter Be- 
standsaufnahme weitere Anordnung ergehen. Bis 
zu diesem Zeitpunkt haben die' verantwortlichen 
Leiter der Brauereien für die Aufbewahrung und 
pflegliche Behandlung des Malzes zu sorgen; jede 
Verfügung darüber ist ihnen verboten. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen 
in 81, 8 2 Abs. 2 und 8 3 Satz 2 werden, wenn 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 ¾ bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 25. April 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
 
	        
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