Blerbedarf d. Feld= u. Besatzungsheeres u. d. Rüstungsbetriebe. 81
(Nr. 167588/17 P 1.) Bekanntmachung # betreffend
Sicherstellung des Bierbedarfs des Feld= und
Besatzungsheeres und der Rüstungsbetriebe.
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Sicherstellung
des Bierbedarfs des Feld= und Besatzungsheeres
und der Rüstungsbetriebe folgende
Anordnung:
1. In den durch Bundesratsverordnung vom
20. November 1917 über die Malzkontingente der
Bierbrauereien und den Malzhandel (RG#Bl. S. 106ff.)
festgesetzten Gerstenmalzkontingenten sind auch Mengen
enthalten, welche die Brauereien im Durchschnitt der
Jahre 1912/13 zur Herstellung von Bier verwendet
haben, das aus Bayern ausgeführt wurde. Von
diesen Malzmengen (Ausfuhrkontingente) werden bei
den Brauereien in Bayern rechts des Rheins ⅛
und bei den Brauereien der Pfalz die Hälfte be-
schlagnahmt.
Bei den Brauereien in Bayern rechts des Rheins
bleiben Ausfuhrkontingente bis zu 20 Doppelzentner
und bei den Brauereien in der Pfalz solche bis zu
30 Doppelzentner von der Beschlagnahme frei.
Weiterhin wird die bayerische Bierverteilungs-
stelle ermächtigt, auf Antrag Grenzbrauereien in
Bayern rechts des Rheins ihre Ausfuhrkontingente
bis zur Hälfte von der Beschlagnahme freizugeben.
Als Grenzbrauereien sind nur solche Brauereien
anzusehen, welche nahe der Grenze liegen und in-
folge dieser ihrer Lage einen größeren Teil ihres
natürlichen Absatzgebietes außerhalb Bayerns haben.
% Den einzelnen Brauereien durch die Bierverteilungsstelle bekannt-
gegeben.