Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Blerbedarf d. Feld= u. Besatzungsheeres u. d. Rüstungsbetriebe. 81 
(Nr. 167588/17 P 1.) Bekanntmachung # betreffend 
Sicherstellung des Bierbedarfs des Feld= und 
Besatzungsheeres und der Rüstungsbetriebe. 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Sicherstellung 
des Bierbedarfs des Feld= und Besatzungsheeres 
und der Rüstungsbetriebe folgende 
Anordnung: 
1. In den durch Bundesratsverordnung vom 
20. November 1917 über die Malzkontingente der 
Bierbrauereien und den Malzhandel (RG#Bl. S. 106ff.) 
festgesetzten Gerstenmalzkontingenten sind auch Mengen 
enthalten, welche die Brauereien im Durchschnitt der 
Jahre 1912/13 zur Herstellung von Bier verwendet 
haben, das aus Bayern ausgeführt wurde. Von 
diesen Malzmengen (Ausfuhrkontingente) werden bei 
den Brauereien in Bayern rechts des Rheins ⅛ 
und bei den Brauereien der Pfalz die Hälfte be- 
schlagnahmt. 
Bei den Brauereien in Bayern rechts des Rheins 
bleiben Ausfuhrkontingente bis zu 20 Doppelzentner 
und bei den Brauereien in der Pfalz solche bis zu 
30 Doppelzentner von der Beschlagnahme frei. 
Weiterhin wird die bayerische Bierverteilungs- 
stelle ermächtigt, auf Antrag Grenzbrauereien in 
Bayern rechts des Rheins ihre Ausfuhrkontingente 
bis zur Hälfte von der Beschlagnahme freizugeben. 
Als Grenzbrauereien sind nur solche Brauereien 
anzusehen, welche nahe der Grenze liegen und in- 
folge dieser ihrer Lage einen größeren Teil ihres 
natürlichen Absatzgebietes außerhalb Bayerns haben. 
% Den einzelnen Brauereien durch die Bierverteilungsstelle bekannt- 
gegeben.
	        
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