Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

84 Wagenmangel. 
4. Verkehrsmaßnahmen. 
(Nr. 244720.) Bekanntmachung betreffend Wagen- 
mangel!) 2). (St. Anz. Nr. 300 vom 28. Dez. 1916.) 
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende Anordnung: 
1. Die Empfänger von Wagenladungsgütern sind 
verpflichtet, die Güter innerhalb der von der Eisen- 
bahnverwaltung festgesetzten Entladefristen zu ent- 
laden und abzuführen. 
2. Kommt ein Empfänger der Verpflichtung nach 
Ziff. 1 nicht nach, so ist die Eisenbahnverwaltung 
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Empfängers 
die Güter selbst zu entladen und dem Empfänger 
1) Vgl. dazu die Bek. vom 29. Sept. 1917 Nr. 119605 P 1. 
2 Pressenotiz. Förderung des Güterwagenumlaufs zur 
Beseittigung des Wagenmangels. In Ausführung der vom stellv. 
Generalkommando I. Bayer. Armeekorps erlassenen Bek. vom 27. Dez. 1916, 
betreffend Förderung des Güterwagenumlaufs zur Beseitigung des Wagen- 
mangels, hat die K. Eisenbahndirektion München folgende Anordnungen 
getroffen: Die zwangsweise Emladung und allenfallsige Zuführung von 
Wagenladungsgütern durch die Eisenbahn auf Kosten und Gefahr des 
Empfängers tritt ein, wenn ein Gutsempfänger seiner Verpflichtung zur 
Ausladung und Abführung der Güter innerhalb der festgesetzten Ent- 
ladungsfristen nicht nachkommt. Ist ein Empfänger unverschuldet nicht in 
der Lage, sein Gut innerhalb der Entladefrist auszuladen und abzuführen, 
so ist es seine Sache, sich rechtzeitig an die Betriebsinspektion zu wenden, 
um die Zwangsentladung oder Zwangszuführung hintanzuhalten. Für die 
zwangsweise Entladung und Zuführung werden erhöhte Kosten in Anrech- 
nung gebracht und zwar beträat die Erhöhung 50 Prozent der ortsüblichen 
Täglöhne der verwendeten Arbeiter und der ortsüblichen Preise der Fuhr- 
werke. Die Einlagerung der zwangsweise entladenen Güter auf Gefahr und 
Kosten der Empfänger erfolgt zunächst auf Lagerplätzen oder in Hallen der 
Eisenbahnverwaltung, in zweiter Linie bei einem Spediteur oder in einem 
öffentlichen Lagerhaus. Nimmt der Empfänger das zwangsweise zugeführte 
Gut nicht an, so wird dasselbe gleichfalls eingelagert oder, wenn es sich 
um verderbliche Ware handelt, versteigert. Schließlich werden die Empfänger 
noch darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen bei Mangel an eigenen Ge- 
lepannen und Wagen auf Ansuchen militärische Arbeitskräfte, Pferde und 
Wagen zur Verfügung gestellt werden. Die Anträge sind an die örtlich 
zuständigen Kommandanturen Garnisonskommandos oder Garnisonsältesten 
(in München an die Stadtkommandantur) zu richten. 
  
 
	        
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