84 Wagenmangel.
4. Verkehrsmaßnahmen.
(Nr. 244720.) Bekanntmachung betreffend Wagen-
mangel!) 2). (St. Anz. Nr. 300 vom 28. Dez. 1916.)
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnung:
1. Die Empfänger von Wagenladungsgütern sind
verpflichtet, die Güter innerhalb der von der Eisen-
bahnverwaltung festgesetzten Entladefristen zu ent-
laden und abzuführen.
2. Kommt ein Empfänger der Verpflichtung nach
Ziff. 1 nicht nach, so ist die Eisenbahnverwaltung
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Empfängers
die Güter selbst zu entladen und dem Empfänger
1) Vgl. dazu die Bek. vom 29. Sept. 1917 Nr. 119605 P 1.
2 Pressenotiz. Förderung des Güterwagenumlaufs zur
Beseittigung des Wagenmangels. In Ausführung der vom stellv.
Generalkommando I. Bayer. Armeekorps erlassenen Bek. vom 27. Dez. 1916,
betreffend Förderung des Güterwagenumlaufs zur Beseitigung des Wagen-
mangels, hat die K. Eisenbahndirektion München folgende Anordnungen
getroffen: Die zwangsweise Emladung und allenfallsige Zuführung von
Wagenladungsgütern durch die Eisenbahn auf Kosten und Gefahr des
Empfängers tritt ein, wenn ein Gutsempfänger seiner Verpflichtung zur
Ausladung und Abführung der Güter innerhalb der festgesetzten Ent-
ladungsfristen nicht nachkommt. Ist ein Empfänger unverschuldet nicht in
der Lage, sein Gut innerhalb der Entladefrist auszuladen und abzuführen,
so ist es seine Sache, sich rechtzeitig an die Betriebsinspektion zu wenden,
um die Zwangsentladung oder Zwangszuführung hintanzuhalten. Für die
zwangsweise Entladung und Zuführung werden erhöhte Kosten in Anrech-
nung gebracht und zwar beträat die Erhöhung 50 Prozent der ortsüblichen
Täglöhne der verwendeten Arbeiter und der ortsüblichen Preise der Fuhr-
werke. Die Einlagerung der zwangsweise entladenen Güter auf Gefahr und
Kosten der Empfänger erfolgt zunächst auf Lagerplätzen oder in Hallen der
Eisenbahnverwaltung, in zweiter Linie bei einem Spediteur oder in einem
öffentlichen Lagerhaus. Nimmt der Empfänger das zwangsweise zugeführte
Gut nicht an, so wird dasselbe gleichfalls eingelagert oder, wenn es sich
um verderbliche Ware handelt, versteigert. Schließlich werden die Empfänger
noch darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen bei Mangel an eigenen Ge-
lepannen und Wagen auf Ansuchen militärische Arbeitskräfte, Pferde und
Wagen zur Verfügung gestellt werden. Die Anträge sind an die örtlich
zuständigen Kommandanturen Garnisonskommandos oder Garnisonsältesten
(in München an die Stadtkommandantur) zu richten.