86 Entladung der Eisenbahnwagen.
tober 1915 (RGBl. S. 684) in Verbindung mit der
K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden
betreffend (GVdl. S. 329) sowie auf Grund Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes für den Bezirk der
K. Haupt= und Residenzstadt München, der K. Kreis-
hauptstadt Augsburg und Landshut und der Stadt
Rosenheim folgende Anordnung:
1. Wer nicht dauernd in Benützung befindliche,
zum Gütertran-port geeignete Roll-, Brücken-, Leiter.,
Möbel- und sonstige Lastwagen in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, diese Wagen beim Stadtmagistrat
unter Angabe der Art und bisherigen Verwendung
der Wagen sowie ihres Standortes bis zum 5. Fe-
bruar 1917 anzumelden.
2. Wer dauernd in Benützung befindliche, zum
Gütertransport geeignete Roll-, Brücken-, Leiter-,
Möbel= und sonstige Lastwagen in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, sofort dem Stadtmagistrat unter An-
gabe der Art und bisherigen Verwendung der Wagen
sowie ihres Standortes Anzeige zu machen, wenn
die Wagen dauernd außer Betrieb gesetzt werden.
3. Werden Wagen, die nach Ziff. 1 und 2 an-
gemeldet wurden, wieder dauernd in Benützung ge-
nommen, so ist hievon dem Stadtmagistrat umgehend
Mitteilung zu machen.
4. Zuwiderhandlungen werden nach den eingangs
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
München, den 22. Januar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.