Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

86 Entladung der Eisenbahnwagen. 
tober 1915 (RGBl. S. 684) in Verbindung mit der 
K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang 
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden 
betreffend (GVdl. S. 329) sowie auf Grund Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes für den Bezirk der 
K. Haupt= und Residenzstadt München, der K. Kreis- 
hauptstadt Augsburg und Landshut und der Stadt 
Rosenheim folgende Anordnung: 
1. Wer nicht dauernd in Benützung befindliche, 
zum Gütertran-port geeignete Roll-, Brücken-, Leiter., 
Möbel- und sonstige Lastwagen in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, diese Wagen beim Stadtmagistrat 
unter Angabe der Art und bisherigen Verwendung 
der Wagen sowie ihres Standortes bis zum 5. Fe- 
bruar 1917 anzumelden. 
2. Wer dauernd in Benützung befindliche, zum 
Gütertransport geeignete Roll-, Brücken-, Leiter-, 
Möbel= und sonstige Lastwagen in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, sofort dem Stadtmagistrat unter An- 
gabe der Art und bisherigen Verwendung der Wagen 
sowie ihres Standortes Anzeige zu machen, wenn 
die Wagen dauernd außer Betrieb gesetzt werden. 
3. Werden Wagen, die nach Ziff. 1 und 2 an- 
gemeldet wurden, wieder dauernd in Benützung ge- 
nommen, so ist hievon dem Stadtmagistrat umgehend 
Mitteilung zu machen. 
4. Zuwiderhandlungen werden nach den eingangs 
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 
München, den 22. Januar 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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