Wagen= und Fuhrwerksmangel. 87
(Nr. 119605 P1.) Bekanntmachung betreffend
Wagenmangel. (St. Anz. Nr. 228 vom 2. Okt. 1917.)
Nach der Bekanntmachung gleichen Betreffs vom
27. Dezember 1916 („K. B. Staatsanzeiger“ vom
28. Dezember 1916 Nr. 300) sind die Empfänger
von Wagenladungsgütern verpflichtet, die Güter
innerhalb der von der Eisenbahnverwaltung festge-
setzten Fristen zu entladen und abzuführen, widrigen-
falls die Entladung und Abführung auf Kosten und
Gefahr des Empfängers durch die Eisenbahnver-
waltung selbst erfolgt.
In Zukunft wird nun die Kriegsamtsstelle eine
genaue Kontrolle über die rechtzeitige Entladung
und Abfuhr der Wagenladungsgüter führen. Die
Eisenbahnverwaltung wurde ersucht, der Kriegsamts-
stelle sofort alle Empfänger namhaft zu machen,
welche im Entladen oder Abführen der Güter
säumig sind.
In Fällen, in welchen die Ursache der Ver-
zögerung auf Fuhrwerks= oder Arbeitermangel zu-
rückzuführen ist, haben die Empfänger die entgegen-
stehenden Hindernisse unverzüglich der Kriegsamts-
stelle München — Fuhrwerksausgleich —, Hirten-
straße Nr. 9, Fernsprecher Nr. 55601, mitzuteilen.
Die Kriegsamtsstelle wird dann die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
München, den 29. September 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 124034 P1.) Bekanntmachungbetreffend Wagen-
und Fuhrwerkmangel. (St. Anz. Nr. 231 u. 232
vom 5. u. 6. Okt. 1917.)
Bei der Kriegsamtsstelle München, Hirtenstr. 9,
ist zum Zwecke der Sicherstellung aller für die