Einschränkung des Eisenbahnverkehrs. 93
1. Auf den bayerischen Staatseisenbahnen ist bis
auf weiteres bei Benützung von Schnellzügen zu
dem tarifmäßigen Schnellzugsfahrpreis (Eil= oder
Personenzugfahrpreis mit Schnellzugzuschlag) eine
Ergänzungsgebühr zu entrichten.
2. Die Ergänzungsgebühr beträgt:!)
a) im Binnenverkehr des rechtsrheinischen und
des pfälzischen Netzes der bayerischen Staatseisen-
bahnen bei einem Fahrpreis bis 3—/ 1.50¾, über
3—5.4 3 , über 5—10 8¼, über 10—15 ## 13 “
über 15—25 — 20 , über 25—35 30 , über
35—45—4 40—, über 45—55 — 50 und so weiter
um je 10 “ steigend;
b) im Wechselverkehr der bayerischen Staatseisen-
bahnen mit außerbayerischen Bahnen bei einem
Fahrpreis bis 5“ 3, über 5—10 8 “, über
10—15 — 13 X und so weiter wie bei a).
3. Von der Entrichtung der Ergänzungsgebühr sind
Neisende, mit folgenden Fahrtausweisen befreit:
a) alle unter Gewährung von Fahrpreisermäßigung
nach den Ausf. Best. C VII, VIII, X, XI und XIII
zu § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (Deutscher
Eisenbahn-Personen= und Gepäcktarif, Teil I) und
nach Bes Best. C XIV zu § 12 der Eisenbahnver=
kehrsordnung (Personen= und Gepäcktarif, Teil II,
Heft A für das rechtsrheinische und für das pfälzische
Netz der bayerischen Staatseisenbahnen) ausge-
gebenen Fahrkarten zu ermäßigten Preisen;
bD) Arbeiterkarten, wenn sie ausnahmsweise zur Be-
nützung von Schnellzügen gelten;
)Schülerkarten, wenn sie für Schnellzüge gültig er-
klärt sind;
d) die nach den Vorschriften der Militäreisenbahn-
ordnung zu Schnellzügen geltenden Militärfahr-
ausweise (Militärfahrkarten und Militärfahrscheine):
e) Freifahrausweise aller Art
4. Diese Bekanntmachung tritt am 18.Oktober 1917
in Kraft.
München, den 15. Oktober 1917.
Hellingrath.
ssieer 0 Bfff. 2 ff. geändert durch Belanntmachung des K. Kriegsministeriums
vom d ezember 1917 Nr. 212388 V 3