94 Einschränkung des Eisenbahnverkehrs.
(Nr. 212 388 V Za.) Bekanntmachung betreffend
Einschränhung des Eisenbahnverkehrs. (St. Anz.
Nr. 287 vom 11. Dez. 1917.)
Die Ziff. 2 ff. der Bekanntmachung vom 15.0ktober
1917 Nr. 172 404 („K. B. Staatsanzeiger“ vom
16. Oktober 1917 Nr. 240) erhalten mit Wirkung
vom 15. Dezember 1917 folgende geänderte Fassung:
2. Die Ergänzungsgebühr beträgt 100 v. H. des
tarifmäßigen Schnellzugfahrpreises. Sie ist auch bei
Lösung von Fahrkarten für Gesellschaftssonderzüge
und für alle Fahrten zu entrichten, die auf Grund
der Ausf. Best. B zu § 12 der Eisenbahnverkehrs-
ordnung (E#O.) in Schnellzügen ausgeführt
werden. Die Mindestergänzungsgebühr beträgt im
Binnenverkehr der bayerischen Staatseisenbahnen
(rechtsrheinisches und pfälzisches Netz) 1.50 A, im
Wechselverkehr mit außerbayerischen Bahnen 3 .4.
3. Der Schnellzugszuschlag ist bis auf weiteres
in doppelter Höhe zu entrichten.
4. Von der Entrichtung der Ergänzungsgebühr
sind Reisende mit folgenden Fahrtausweisen befreit:
a) alle Fahrkarten, die unter Gewährung von
Fahrpreisermäßigung nach den Ausf.Best. C VII,
VIII, X, XI und XIII zu S 12 E#O. aus-
gegeben sind, sowie alle Fahrkarten zu er-
mäßigten Pre sen, die auf Grund von besonders
bekanntgegebenen außertarifmäßigen Fahrver-
günstigungen gelöst sind;
b) Arbeiterkarten, die zur Fahrt in einzelnen,
ausnahmsweise freigegebenen Schnellzügen be-
nützt werden; ·
c)Schülerkarten,wennsiefürSchnellzügegültig
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