Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

94 Einschränkung des Eisenbahnverkehrs. 
(Nr. 212 388 V Za.) Bekanntmachung betreffend 
Einschränhung des Eisenbahnverkehrs. (St. Anz. 
Nr. 287 vom 11. Dez. 1917.) 
Die Ziff. 2 ff. der Bekanntmachung vom 15.0ktober 
1917 Nr. 172 404 („K. B. Staatsanzeiger“ vom 
16. Oktober 1917 Nr. 240) erhalten mit Wirkung 
vom 15. Dezember 1917 folgende geänderte Fassung: 
2. Die Ergänzungsgebühr beträgt 100 v. H. des 
tarifmäßigen Schnellzugfahrpreises. Sie ist auch bei 
Lösung von Fahrkarten für Gesellschaftssonderzüge 
und für alle Fahrten zu entrichten, die auf Grund 
der Ausf. Best. B zu § 12 der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung (E#O.) in Schnellzügen ausgeführt 
werden. Die Mindestergänzungsgebühr beträgt im 
Binnenverkehr der bayerischen Staatseisenbahnen 
(rechtsrheinisches und pfälzisches Netz) 1.50 A, im 
Wechselverkehr mit außerbayerischen Bahnen 3 .4. 
3. Der Schnellzugszuschlag ist bis auf weiteres 
in doppelter Höhe zu entrichten. 
4. Von der Entrichtung der Ergänzungsgebühr 
sind Reisende mit folgenden Fahrtausweisen befreit: 
a) alle Fahrkarten, die unter Gewährung von 
Fahrpreisermäßigung nach den Ausf.Best. C VII, 
VIII, X, XI und XIII zu S 12 E#O. aus- 
gegeben sind, sowie alle Fahrkarten zu er- 
mäßigten Pre sen, die auf Grund von besonders 
bekanntgegebenen außertarifmäßigen Fahrver- 
günstigungen gelöst sind; 
b) Arbeiterkarten, die zur Fahrt in einzelnen, 
ausnahmsweise freigegebenen Schnellzügen be- 
nützt werden; · 
c)Schülerkarten,wennsiefürSchnellzügegültig 
exklärtfindz
	        
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