Kohlenversorgung der Stadt München. 99
stellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten
all r Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche
gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen
und Getränke verabreicht werden.
Die Distriktspolizeibehörden werden ermächtigt, für
bestimmte Bezirke oder Betriebe eine spätere Schließung,
jedoch nicht über 11 Uhr abends zu gestatten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis „u 1500 4 bestraft.
§ 3. Diese Anordnung tritt am 19. März 1917 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Brenn-
stoff= und Lichtersparnis vom 2. Februar 1917 („Bayer.
urtäanzeiger, Nr. 29 vom 4. Februar 1917) außer Wirk-
amkeit. .
§ 4. Diese Anordnung tritt mit dem Ablauf des
15. April 1917 außer Kraft.
München, den 19. März 19117.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 115.007 P 1.) Bekanntmachung betreffend
Kohlenversorgung der Stadt München. (St. Anz.
Nr. 215 vom 16. Sept. 1917.)
Das stellv. Generalkommando 1. Baher. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt München folgende
Anordnung:
8§ 1. Kohlen (Steinkohlen, Braunkohlen, Anthrazit,
Briketts) und Koks dürfen bis auf weiteres zur Heizung
von Räumen nicht verwendet werden.
Die Ortskohlenstelle München kann für besondere Fälle
Ausnahmen bewilligen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefangnis bis zu einem Jahr, im Falle mil-
dernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit
Haft bestraft.
1) Aufgehoben durch GKV. vom 10. Oktober 1917 Nr. 127179 P 1.
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