Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Kohlenversorgung der Stadt München. 99 
stellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten 
all r Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche 
gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen 
und Getränke verabreicht werden. 
Die Distriktspolizeibehörden werden ermächtigt, für 
bestimmte Bezirke oder Betriebe eine spätere Schließung, 
jedoch nicht über 11 Uhr abends zu gestatten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis „u 1500 4 bestraft. 
§ 3. Diese Anordnung tritt am 19. März 1917 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Brenn- 
stoff= und Lichtersparnis vom 2. Februar 1917 („Bayer. 
urtäanzeiger, Nr. 29 vom 4. Februar 1917) außer Wirk- 
amkeit. . 
§ 4. Diese Anordnung tritt mit dem Ablauf des 
15. April 1917 außer Kraft. 
München, den 19. März 19117. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 115.007 P 1.) Bekanntmachung betreffend 
Kohlenversorgung der Stadt München. (St. Anz. 
Nr. 215 vom 16. Sept. 1917.) 
Das stellv. Generalkommando 1. Baher. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den 
Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt München folgende 
Anordnung: 
8§ 1. Kohlen (Steinkohlen, Braunkohlen, Anthrazit, 
Briketts) und Koks dürfen bis auf weiteres zur Heizung 
von Räumen nicht verwendet werden. 
Die Ortskohlenstelle München kann für besondere Fälle 
Ausnahmen bewilligen. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden mit Gefangnis bis zu einem Jahr, im Falle mil- 
dernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit 
Haft bestraft. 
1) Aufgehoben durch GKV. vom 10. Oktober 1917 Nr. 127179 P 1. 
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