12 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
wurde die Zuständigkeit zur Untersagung des Handels
den Distriktsverwaltungsbehörden, in München dem
Stadtmagistrat, übertragen. Umnuneineneinheitlichen
Vollzug der Bekanntmachung für den ganzen Korps-
bezirk herbeizuführen und hiedurch den immer mehr
um sich greifenden Kriegswucher wirksam zu be-
kämpfen, sieht sich das stellv. Generalkommando
veranlaßt, auf Grund der K. Verordnung vom
31. Juli 1914 den Übergang der vollziehenden Ge-
walt auf die Militärbehörden betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 329) den Vollzug selbst
in die Hand zu nehmen.
Die Distriktsverwaltungsbehörden werden daher
ersucht, künftig alle Fälle von Kriegswucher und
sonstiger unlauterer Gebahrungen im Verkehr mit
Gegenständen des täglichen oder Kriegsbedarfs nach
Feststellung der erheblichen Tatsachen dem stellv.
Generalkommando zur Entscheidung vorzulegen.
Die Erhebungen wollen mit tunlichster Beschleuni-
gung — erforderlichenfalls im Benehmen mit den
örtlichen Preisprüfungsstellen — gepflogen werden;
der Ausgang eines gleichzeitig anhängigen Straf-
verfahrens ist nicht abzuwarten.
Die Herren Staatsanwälte und Amtsanwälte
des Korpsbezirks werden ersucht, jede Anzeige wegen
Kriegswuchers im weitesten Sinne in Abschrift dem
stellv. Generalkommando vorzukegen undddiesesauch von
dem Ausgang der Strafverfahren zu benachrichtigen.
Erfolgt die Untersagung des Handels, so wollen
die Distriktsverwaltungsbehörden durch strenge Über-
wachung dafür Sorge tragen, daß das Verbot nicht
durch Übertragung des Geschäftes auf Angehörige, An-
derung der Firma oder sonstiger Weise umgangen wird.
Wegen der Verfügung über die zur Zeit der
Untersagung im Geschäfte des Betroffenen vorhan-