Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

12 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 
wurde die Zuständigkeit zur Untersagung des Handels 
den Distriktsverwaltungsbehörden, in München dem 
Stadtmagistrat, übertragen. Umnuneineneinheitlichen 
Vollzug der Bekanntmachung für den ganzen Korps- 
bezirk herbeizuführen und hiedurch den immer mehr 
um sich greifenden Kriegswucher wirksam zu be- 
kämpfen, sieht sich das stellv. Generalkommando 
veranlaßt, auf Grund der K. Verordnung vom 
31. Juli 1914 den Übergang der vollziehenden Ge- 
walt auf die Militärbehörden betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 329) den Vollzug selbst 
in die Hand zu nehmen. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden werden daher 
ersucht, künftig alle Fälle von Kriegswucher und 
sonstiger unlauterer Gebahrungen im Verkehr mit 
Gegenständen des täglichen oder Kriegsbedarfs nach 
Feststellung der erheblichen Tatsachen dem stellv. 
Generalkommando zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Erhebungen wollen mit tunlichster Beschleuni- 
gung — erforderlichenfalls im Benehmen mit den 
örtlichen Preisprüfungsstellen — gepflogen werden; 
der Ausgang eines gleichzeitig anhängigen Straf- 
verfahrens ist nicht abzuwarten. 
Die Herren Staatsanwälte und Amtsanwälte 
des Korpsbezirks werden ersucht, jede Anzeige wegen 
Kriegswuchers im weitesten Sinne in Abschrift dem 
stellv. Generalkommando vorzukegen undddiesesauch von 
dem Ausgang der Strafverfahren zu benachrichtigen. 
Erfolgt die Untersagung des Handels, so wollen 
die Distriktsverwaltungsbehörden durch strenge Über- 
wachung dafür Sorge tragen, daß das Verbot nicht 
durch Übertragung des Geschäftes auf Angehörige, An- 
derung der Firma oder sonstiger Weise umgangen wird. 
Wegen der Verfügung über die zur Zeit der 
Untersagung im Geschäfte des Betroffenen vorhan-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.