Maßnahmen gegen Lohndrückerei. 13
denen Vorräte an Lebensmitteln usw. wolle von
Fall zu Fall berichtet werden. Der Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes bietet dem stellv. General=
kommando eine Handhabe, um solche Vorräte den
Kommunalverbänden zu überweisen.
München, den 12. September 1916.
Der Kommandierende General:
won der Tann.
(Nr. 20 807.) Anordnung betreffend Maßnahmen
gegen Lohndrückerei.
Dem Generalkommando ist bekannt geworden,
daß eine Reihe von Arbeitgebern seit Beginn der
Mobilmachung ungerechtfertigterweise die bisherigen
Gehälter ihrer Angestellten erheblich gekürzt hat
und ihren Arbeitern, insbesondere den Heimarbei-
terinnen, außerordentlich niedrige Löhne zahlt.
Diesem gemeingefährlichen Geschäftsgebahren
muß ein Ziel gesetzt werden.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912
befehle ich hiemit, daß die Arbeitgeber die Gehälter
ihrer Angestellten und die Löhne ihrer Arbeiter
unverzüglich so zu regeln haben, daß diesen ein
ihren Leistungen entsprechender Verdienst verbleibt.
Gegen Zuwiderhandelnde werde ich unnachsichtlich
mit aller Schärfe vorgehen.
Als Zwangsmaßregeln gegen die schuldigen
Arbeitgeber habe ich in Aussicht genommen:
a) öffentliche Bekanntgabe der Namen und Firmen,
b) dauernde Entziehung von Militärlieferungen,
) Sperrung des Eisenbahn-Güterverkehrs für
die Geschäfte,
d) Schließung der das Gemeinwohl gefährdenden
Geschäftsbetriebe. «