Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Maßnahmen gegen Lohndrückerei. 13 
denen Vorräte an Lebensmitteln usw. wolle von 
Fall zu Fall berichtet werden. Der Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes bietet dem stellv. General= 
kommando eine Handhabe, um solche Vorräte den 
Kommunalverbänden zu überweisen. 
München, den 12. September 1916. 
Der Kommandierende General: 
won der Tann. 
(Nr. 20 807.) Anordnung betreffend Maßnahmen 
gegen Lohndrückerei. 
Dem Generalkommando ist bekannt geworden, 
daß eine Reihe von Arbeitgebern seit Beginn der 
Mobilmachung ungerechtfertigterweise die bisherigen 
Gehälter ihrer Angestellten erheblich gekürzt hat 
und ihren Arbeitern, insbesondere den Heimarbei- 
terinnen, außerordentlich niedrige Löhne zahlt. 
Diesem gemeingefährlichen Geschäftsgebahren 
muß ein Ziel gesetzt werden. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 
befehle ich hiemit, daß die Arbeitgeber die Gehälter 
ihrer Angestellten und die Löhne ihrer Arbeiter 
unverzüglich so zu regeln haben, daß diesen ein 
ihren Leistungen entsprechender Verdienst verbleibt. 
Gegen Zuwiderhandelnde werde ich unnachsichtlich 
mit aller Schärfe vorgehen. 
Als Zwangsmaßregeln gegen die schuldigen 
Arbeitgeber habe ich in Aussicht genommen: 
a) öffentliche Bekanntgabe der Namen und Firmen, 
b) dauernde Entziehung von Militärlieferungen, 
) Sperrung des Eisenbahn-Güterverkehrs für 
die Geschäfte, 
d) Schließung der das Gemeinwohl gefährdenden 
Geschäftsbetriebe. «
	        
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