16 Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege.
Bekanntmachung des K. bayer. Kriegsministeriums
betreffend Sicherung der Ernährung von Heer
und Volk im Kriege.)
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des
Artikel 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit für die Zeiten der
Feldbestellung und Ernte nachstehende Anordnungen:
1. Die in der Landwirtschaft beschäftigten Dienst-
boten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung
ihres Dienst= und Arbeitsverhältnisses
a) ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht ver-
lassen oder
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht grundlos
verweigern.
2. Alle Dienstherrn und Arbeitgeber dürfen bis-
her in der Landwirtschaft beschäftigte Dienstboten
und Arbeiter nicht in den Dienst oder Arbeit nehmen,
ohne daß durch eine Bescheinigung der Distriktspolizei-
behörde nachgewiesen ist, daß das bisherige Dienst-
oder Arbeitsverhältnis in rechtmäßiger Weise gelöst ist.
3. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver-
öffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.
4. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziff. 1
und 2 zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze
eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4x bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung
der Anordnungen in Ziff. 1 und 2 auffordert oder
anreizt.
München, 9. Februar 1916.
K. Kriegsministerium.
gez. Kreß.
1) Veröffentlicht in Nr. 35 des K. bayer. Stagtsanzeigers vom
12. Februgr 1916. zeig