Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

16 Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. 
Bekanntmachung des K. bayer. Kriegsministeriums 
betreffend Sicherung der Ernährung von Heer 
und Volk im Kriege.) 
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des 
Artikel 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit für die Zeiten der 
Feldbestellung und Ernte nachstehende Anordnungen: 
1. Die in der Landwirtschaft beschäftigten Dienst- 
boten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung 
ihres Dienst= und Arbeitsverhältnisses 
a) ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht ver- 
lassen oder 
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht grundlos 
verweigern. 
2. Alle Dienstherrn und Arbeitgeber dürfen bis- 
her in der Landwirtschaft beschäftigte Dienstboten 
und Arbeiter nicht in den Dienst oder Arbeit nehmen, 
ohne daß durch eine Bescheinigung der Distriktspolizei- 
behörde nachgewiesen ist, daß das bisherige Dienst- 
oder Arbeitsverhältnis in rechtmäßiger Weise gelöst ist. 
3. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver- 
öffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. 
4. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziff. 1 
und 2 zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze 
eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4x bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung 
der Anordnungen in Ziff. 1 und 2 auffordert oder 
anreizt. 
München, 9. Februar 1916. 
K. Kriegsministerium. 
gez. Kreß. 
1) Veröffentlicht in Nr. 35 des K. bayer. Stagtsanzeigers vom 
12. Februgr 1916. zeig 
 
	        
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