Beurlaubung von Mannschaften zur Getreideernte. 17
(Nr. 13181.) Bekanntmachung betreffend Beur—
laubung von Mannschaften zur Getkreideernte. )
Die Einbringung der Getreideernte liegt in erster
Linie im Interesse der Allgemeinheit. Ich bestimme
daher auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes:
1. Die in eine Gemeinde beurlaubten Mann-
schaften haben für die Gesamtheit der Grundbesitzer
einer Gemeinde und nicht nur für Einzelne die
Erntearbeiten auszuführen.
2. Die Gemeindeverwaltung bestimmt daher die
Verteilung der Arbeiten auf die Ernteurlauber —
einschl. der nach Namen Beurlaubten —. Sie
wacht darüber, daß die Arbeiten auch ausgeführt
werden und ist verantwortlich, daß die Ernte sämt-
licher Grundbesitzer eingebracht wird.
3. Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich,
daß nur so viele Mannschaften in die Gemeinde
beurlaubt werden und beurlaubt bleiben, als durch-
aus nötig für die Einbringung der Ernte sind.
Überzählige Ernteurlauber oder solche, welche den
ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen,
sind sofort telegraphisch dem zuständigen Truppen-
teil, bekannt zu geben.
4. Handlungen oder Unterlassungen, welche dem
Zweck dieser Anordnung zuwiderlaufen, werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
5. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die
ihr auferlegten Verpflichtungen auf mindestens drei
ihrer Mitglieder zu übertragen.
6. Über etwaige Streitigkeiten entscheidet die
Distriktsverwaltungsbehörde endgültig.
München, den 7. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
, von der Tann.
1) Veröffentlicht in Nr. 159 des K. bayer. Staatsanzeigers v. 11. Juli 1915.