Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Beurlaubung von Mannschaften zur Getreideernte. 17 
(Nr. 13181.) Bekanntmachung betreffend Beur— 
laubung von Mannschaften zur Getkreideernte. ) 
Die Einbringung der Getreideernte liegt in erster 
Linie im Interesse der Allgemeinheit. Ich bestimme 
daher auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes: 
1. Die in eine Gemeinde beurlaubten Mann- 
schaften haben für die Gesamtheit der Grundbesitzer 
einer Gemeinde und nicht nur für Einzelne die 
Erntearbeiten auszuführen. 
2. Die Gemeindeverwaltung bestimmt daher die 
Verteilung der Arbeiten auf die Ernteurlauber — 
einschl. der nach Namen Beurlaubten —. Sie 
wacht darüber, daß die Arbeiten auch ausgeführt 
werden und ist verantwortlich, daß die Ernte sämt- 
licher Grundbesitzer eingebracht wird. 
3. Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich, 
daß nur so viele Mannschaften in die Gemeinde 
beurlaubt werden und beurlaubt bleiben, als durch- 
aus nötig für die Einbringung der Ernte sind. 
Überzählige Ernteurlauber oder solche, welche den 
ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, 
sind sofort telegraphisch dem zuständigen Truppen- 
teil, bekannt zu geben. 
4. Handlungen oder Unterlassungen, welche dem 
Zweck dieser Anordnung zuwiderlaufen, werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
5. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die 
ihr auferlegten Verpflichtungen auf mindestens drei 
ihrer Mitglieder zu übertragen. 
6. Über etwaige Streitigkeiten entscheidet die 
Distriktsverwaltungsbehörde endgültig. 
München, den 7. Juli 1915. 
Der Kommandierende General: 
, von der Tann. 
1) Veröffentlicht in Nr. 159 des K. bayer. Staatsanzeigers v. 11. Juli 1915. 
 
	        
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