Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

18 Beurlaubung von Mannschaften zur Frühjahrsbestellung. 
(Nr. 25365.) Bekanntmachung über die Beur- 
laubung von Mannschaften zur Frühjahrs- 
bestellung. 
Zur Sicherung der Frühjahrsbestellung aller 
landwirtschaftlichen Grundstücke erläßt das stellv. 
Generalkommando I. bayer. Armeekorps auf Grund 
des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
1. Die zur Frühjahrsbestellung in eine Gemeinde 
beurlaubten Mannschaften haben die Frühjahrs- 
bestellung nicht nur für einzelne Grundbesitzer, 
sondern für die Gesamtheit der Grundbesitzer dieser 
Gemeinde auszuführen. 
2. Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwort- 
lich, daß nur soviel Mannschaften in die Gemeinde 
beurlaubt werden und beurlaubt bleiben, als für die 
Frühjahrsbestellung unbedingt erforderlich sind. 
3. Die Gemeindeverwaltung verteilt die einzelnen 
Arbeiten auf alle beurlaubten Mannschaften ein- 
schließlich der nach Namen beurlaubten. 
4. Die Gemeindeverwaltung hat die Ausführung 
der Frühjahrsbestellung genau zu überwachen. Sie 
ist dafür verantwortlich, daß alle Grundstücke, die 
nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen im 
Frühjahr 1916 zu bestellen sind, auch tatsächlich 
bestellt werden. 
5. Überzählige Urlauber sowie solche, die ihren 
Verpflichtungen nicht oder nur nachlässig nach- 
kommen, sind sofort dem zuständigen Truppenteile 
zu drahten. 
6. Die Gemeindeverwaltung kann die vorstehend 
aufgeführten Verpflichtungen den gemäß der Ent- 
schließung des K. Staatsministeriums des Innern 
vom 5. ds. Nr. 6006 4 13 gebildeten Ausschüssen 
übertragen.
	        
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