18 Beurlaubung von Mannschaften zur Frühjahrsbestellung.
(Nr. 25365.) Bekanntmachung über die Beur-
laubung von Mannschaften zur Frühjahrs-
bestellung.
Zur Sicherung der Frühjahrsbestellung aller
landwirtschaftlichen Grundstücke erläßt das stellv.
Generalkommando I. bayer. Armeekorps auf Grund
des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
1. Die zur Frühjahrsbestellung in eine Gemeinde
beurlaubten Mannschaften haben die Frühjahrs-
bestellung nicht nur für einzelne Grundbesitzer,
sondern für die Gesamtheit der Grundbesitzer dieser
Gemeinde auszuführen.
2. Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwort-
lich, daß nur soviel Mannschaften in die Gemeinde
beurlaubt werden und beurlaubt bleiben, als für die
Frühjahrsbestellung unbedingt erforderlich sind.
3. Die Gemeindeverwaltung verteilt die einzelnen
Arbeiten auf alle beurlaubten Mannschaften ein-
schließlich der nach Namen beurlaubten.
4. Die Gemeindeverwaltung hat die Ausführung
der Frühjahrsbestellung genau zu überwachen. Sie
ist dafür verantwortlich, daß alle Grundstücke, die
nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen im
Frühjahr 1916 zu bestellen sind, auch tatsächlich
bestellt werden.
5. Überzählige Urlauber sowie solche, die ihren
Verpflichtungen nicht oder nur nachlässig nach-
kommen, sind sofort dem zuständigen Truppenteile
zu drahten.
6. Die Gemeindeverwaltung kann die vorstehend
aufgeführten Verpflichtungen den gemäß der Ent-
schließung des K. Staatsministeriums des Innern
vom 5. ds. Nr. 6006 4 13 gebildeten Ausschüssen
übertragen.