Sicherstellung der Obsternte. 197
(Nr. 78676.) Bekanntmachung betreffend Sicher-
stellung der Obsternke. ) 2)5)
Das stellv. Generalkommando I. Armmekorps
erläßt auf Grund Art. 4 Ziffer 2 d. K.-Z.-G. folgende
Anordnung:
1. Für den Bereich des I. Armeekorps wird das
Pflücken und Sammeln der Preiselbeeren vor dem
Beginn der Preiselbeerernte verboten.
Unter dieses Verbot fällt auch das Pflücken der
Preiselbeeren für den eigenen Bedarf.
2. Die Distriktsverwaltungsbehörden setzen den
Beginn der Preiselbeerernte fest und geben ihn
geeignet bekannt.
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
München, den 20. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 123614.) Bekanntmachung über das Sammeln
von Preiselbeeren.
Die stellv. Generalkommandos I. und III. bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Artikels 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
1. Beim Sammeln von Preiselbeeren ist die Be-
nützung von Kämmen oder Riffeln verboten.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
7 Val. GKV. vom 24. Juli 1916 Nr. 123614.
Heu das Urteil des Obersten gndesgorichts vom 16. Dezember 1915
- 64 r Justizministeralblatt 1916 S. 2
23. J Feröffentlicht in Nr. 169 des K. korer. Staatsanzeigers vom
M
4 Srifrnnche in Nr. 171 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
26. Juli 1916.