Beschlagnahme von Obst. 199
werden ermächtigt, nach Anweisung des stello.
Generalkommandos, insbesondere nur zur Verhin-
derung des Verderbens der Früchte, Ausnahmen
von den Vorschriften in Ziffer 1 zugelassen.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Sept. 1916.
Die Kommandierenden G eneräle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 165401.) Aus der Vollzugsanweisung zu der
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Obst.
.. Souveit das Obst beschlagnahmt ist, sind nur
solche Personen, die mit Stempel des Kriegsernäh-
rungsamtes versehene Ausweise bei sich führen, be-
rechtigt, Apfel, Zwetschgen und Pflaumen? aller Art
zu erwerben und ist nur an sie der Absatz zulässig.
Damit ist jeder andere Verkehr mit den beschlag-
nahmten Früchten ausgeschlossen.
Die Richtpreise für Wirtschaftsäpfel, welche die
Aufkäufer nicht überschreiten dürfen, betragen zur
Zeit 7,50 Mk. für den Zentner beim Erzeuger. Für
Swaschen und Pflaumen gilt der Höchstpreis von
0 Mk.
Alles in Betracht kommende Obst soll der das-
selbe verarbeitenden Industrie zugeführt werden, doch
sind nach Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung Aus-
nahmen zulässig. Freigegeben ist zunächst nach Ziffer 2
die Verwendung im eigenen Haushalt, ferner können
die Distriktsverwaltungsbehörden nach Ziffer 3. der
Bekanntmachung Ausnahmen zulassen.
Zu Ziffer 3 der Bekanntmachung ergehen fol-
gende Anweisungen:)
1) Siehe Anmerkung 2) auf Seite 188.
2) Nr. 1 und 2 aufgehoben durch GKV. vom 4. Nov. 1916 Nr. 187 334.